Im öffentlichen Straßenverkehr ist das anders: Dort haftet der Halter, wenn sein Wagen unzulässig geparkt wurde und der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck (Az.: 4 C 214/11) aufmerksam.
Blieb auf einem Privatparkplatz eine Rechnung offen, kann der Fahrzeughalter vor Gericht bestreiten, dass sein Wagen dort stand. Das müsse der Parkplatzbetreiber beweisen, entschieden die Richter. Außerdem sei der Fahrzeughalter nicht verpflichtet, den möglichen Fahrer zu benennen.