Bei Schäden am Wagen durch Hochwasser auf der Straße haften Gemeinden nur bedingt. Für kaputte Motoren, die Trockenlegung des Fahrzeugs oder andere Schäden müssen sie nur aufkommen, wenn ein Verstoß gegen ihre Sicherungspflichten vorliegt. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und weist auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg hin (Az.: 21 O 7237/11).
In dem Fall hatte eine Autofahrerin eine Gemeinde auf 7000 Euro Schadenersatz verklagt, allerdings erfolglos. Sie war nach Dauerregen und starker Schneeschmelze auf einer überschwemmten Straße unterwegs, dabei wurde der Motor ihres Wagens zerstört. Da der zuständige Bauhof aber innerhalb einer Stunde, nachdem das Hochwasser gemeldet wurde, die Straße sperren ließ, lag keine Verletzung der Sicherungspflichten vor, urteilte das Gericht. Straßennutzer könnten zudem nicht eine völlige Gefahrlosigkeit erwarten.