Gericht muss Messgeräte nicht prüfen

Landstuhl (dpa) - Ein Gericht muss sich nicht mit den technischen Details von Geschwindigkeits- und Abstandmessgeräten befassen. Das entschied das Amtsgericht Landstuhl/Pfalz in einem am Donnerstag (24.

März) bekanntgewordenen Urteil.

Nach Auffassung des Gerichts gilt dies jedenfalls, wenn ein Autofahrer pauschal technische Mängel behauptet. Dann genüge es, wenn das Gericht lediglich prüfe, ob die Bedienungsanleitung eingehalten und das Gerät - falls vorgeschrieben - geeicht sei (Aktenzeichen.: 4286 Js 13510/10).

Das Gericht verurteilte mit seinem Spruch einen Lastwagen-Fahrer zu einem Bußgeld von 80 Euro. Nach einer Messung der Polizei hatte der Mann den vorgeschriebenen Abstand nicht eingehalten. Nach Überzeugung des Lkw-Fahrers war die Messung fehlerhaft, weil nur das eigentliche Messgerät, nicht aber auch die Fernkamera geeicht sei.

Laut Urteil muss das Gericht nur dann technische Geräte genau überprüfen, wenn der begründete Verdacht von Mängeln besteht. Bei nicht geeichten Geräten müssten eventuelle Fehlerquellen durch sogenannte Toleranzen ausgeglichen werden. Auch das sei hier erfolgt.