Gleiche Haftung für Pedelec- und Radfahrer?

Saarbrücken (dpa/tmn) - Ist ein Pedelec noch ein Fahrrad? Immerhin hat ein Pedelec einen Elektro-Antrieb. Diese Frage stellt sich, wenn es um die Höhe der Teilschuld bei einem Unfall geht.

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Ein Pedelec ist bei einem Unfall haftungsrechtlich genauso zu behandeln wie ein normales Fahrrad. Von einem Fahrrad mit elektrischer Trethilfe gehe keine höhere Betriebsgefahr aus. Auf ein entsprechendes Urteile des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 107/13) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

In dem Fall fuhr ein Pedelec-Fahrer hinter einem Auto und setzte zum Überholen an, als dieses nach links in ein Grundstück einbiegen wollte. Das Gericht entschied, dass der Autofahrer zu zwei Dritteln und der Pedelec-Fahrer zu einem Drittel hafte - der Fahrer eines normalen Fahrrads hätte auch nicht höher haften müssen.

Die höhere Haftung des Autofahrers begründeten die Richter mit der Betriebsgefahr eines Autos, das ist bei ungleichen Verkehrsteilnehmern üblich. Diese liege deutlich über der eines Fahrrads und damit auch eines Pedelecs. Dessen Fahrer hafte dennoch, weil er gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Er hätte das Auto nicht überholen dürfen, da der Blinker schon gesetzt war.