Kein Schadensersatz für leichtsinnigen Fußgänger
Saarbrücken (dpa) - Ein Fußgänger, der leichtsinnig eine Straße überquert, riskiert bei einem Unfall sämtliche Schadensersatzansprüche. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor.
Demnach hat der Fußgänger in solchen Fällen den Unfall so erheblich mitverschuldet, dass der Autofahrer nicht haftet (Aktenzeichen: 4 U 200/10). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines Fußgängers gegen einen Autofahrer ab. Der Kläger hatte nach Darstellung des Gerichts mit dunkler Kleidung nachts eine innerstädtische Straße abseits einer Fußgängerampel überquert. Dabei wurde er von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Fußgänger die Fahrbahn offenbar blindlings betreten und sich damit selbst der Gefahr ausgesetzt.