Kein Schmerzensgeld bei kleinen Stolperstellen
München (dpa/tmn) - Der Bürgersteig ist uneben, der Fußgänger stolpert und verletzt sich schwer: Kann er dafür ein Schmerzensgeld von der Kommune erwarten? Bei kleinen Stolperstellen nicht, so ein Gerichtsurteil.
Zwei Zentimeter - so hoch darf eine Unebenheit auf befestigten Gehwegen und öffentlichen Plätzen sein, die für Fußgänger freigegeben sind. Wer über eine solche Stolperstelle stürzt und sich verletzt, kann kein Schmerzensgeld von der zuständigen Kommune erwarten. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden (Aktenzeichen: 1 U 879/11), wie ADAC-Verkehrsjurist Markus Schäpe berichtet. Das gelte auch, wenn die Unebenheit nicht sofort zu sehen ist, weil keine Straßenlaterne in der Nähe steht.
In dem Fall wollte eine Frau vor Gericht 10 000 Euro Schmerzensgeld von der Gemeinde erstreiten, nachdem sie nachts auf einem Dorfplatz über eine Stolperkante gefallen war und sich schwer verletzt hatte. Ihre Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.