Nicht jede Straße muss bei Schnee und Eis gestreut werden
Coburg (dpa/tmn) - Die Straße war glatt, die Kommune hatte nicht gestreut und der Autofahrer baute einen Unfall: Auch wenn die Ursachenkette klar zu sein scheint, haftet nicht unbedingt die Gemeinde.
Autofahrer können sich nach Unfällen bei Schnee und Eis nicht in jedem Fall auf die Streupflicht der Kommunen berufen. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit. Das Landgericht Coburg hatte entschieden (Az.: 22 O 729/11), dass nicht jede Straße gestreut werden muss. Vor allem in den Nachtstunden sei es aufgrund eines geringen Verkehrsaufkommens unzumutbar, sämtliche Verkehrswege zu streuen. Dies gelte vor allem für Kreisstraßen außerhalb von Ortschaften.
Mit diesem Urteil musste eine Halterin leben, deren Sohn mit ihrem Auto nachts auf einer nicht gestreuten Kreisstraße bei Glatteis von der Fahrbahn gerutscht war, obwohl er das Tempo auf 70 km/h reduziert hatte. Das Gericht befand, der Landkreis sei grundsätzlich seiner Streu- und Räumpflicht nachgekommen, obwohl die betreffende Straße offenbar glatt war und nur ein Bereitschafts-Streudienst eingerichtet war. Mit 70 km/h sei der Fahrer noch zu schnell unterwegs gewesen und hätte noch mehr Vorsicht walten lassen müssen, so die Richter. Die Schadenersatzforderung der Halterin wurde abgewiesen.