Eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss dem Geschädigten nach einem unverschuldeten Unfall die Kosten für den Sachverständigen vollständig erstatten. Der Betroffene hat nicht die Pflicht, Gebühren verschiedener Anbieter selbst zu recherchieren, entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 272 C 79/12).
Es sei darüber hinaus auch völlig in Ordnung, wenn der Sachverständige sein Grundhonorar an der Schadenshöhe orientiert und zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer abrechnet. Eine solche Preisgestaltung sei auch in anderen Branchen üblich.
Wie der ADAC berichtet, gibt es nach Unfällen immer wieder Streit zwischen Geschädigten und den Kfz-Haftpflichtversicherern der Unfallverursacher über die Höhe der Sachverständigenkosten und deren Erstattung. Oft behaupten die Versicherer, die Kosten seien überhöht - und deshalb wollen sie nur einen Teil davon übernehmen.