Verlust von Nummernschildern sofort melden
Köln (dpa/tmn) - Beim Verlust der Kennzeichen darf ein Auto erst einmal nicht mehr bewegt werden. Und es stehen Behördengänge für den Ersatz an. Die alte Kennung wird für fünf Jahre gesperrt - was Halter von Autos mit Wunschkennzeichen zusätzlich ärgern dürfte.
Autohalter sollten es sofort der Polizei melden, wenn an ihrem Wagen Nummernschilder fehlen. Werden die Kennzeichen zum Beispiel für eine Straftat missbraucht, fällt der Verdacht sonst schnell auf den Halter. „Mit der Bescheinigung der Polizei kann man bei der zuständigen KFZ-Zulassungsstelle neue Kennzeichen beantragen“, erklärt Hans-Ulrich Sander vom TÜV Rheinland. Wichtig: Ohne Kennzeichen darf das Auto nicht mehr gefahren werden - es sei denn, die Polizei erlaubt die Weiterfahrt per Bescheinigung.
Das alte Kennzeichen bleibt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gesperrt. Ist sich der Wagenhalter sicher, dass er ein Schild verloren hat, kann er den Verlust auch direkt bei der Zulassungsstelle melden. In der Regel muss er hierfür eine Eidesstattliche Versicherung abgeben oder eine Verlusterklärung ausfüllen. Dieses Formular finden Autofahrer auf den Internetseiten der Zulassungsstellen oder beim Straßenverkehrsamt zum Download.
„Die Zulassungsstellen veranlassen, dass das verlorene Kennzeichen zur Fahndung ausgeschrieben wird und kennzeichnen den Wagen neu“, erklärt Petra Schmucker vom Automobilclub von Deutschland (AvD). Existiert noch ein altes Nummernschild, wird es von der Zulassungsstelle eingezogen. Für die Umkennzeichnung müsse der Halter mit 25 bis 30 Euro rechnen. Hinzu kommen Kosten für die neuen Kennzeichen und Gebühren für ein Wunschkennzeichen, wenn dieses gewünscht ist. Die Verkehrsjuristin rät: „Wer sich diesen Stress ersparen möchte, sollte regelmäßig um sein Auto gehen und überprüfen, ob die Nummernschilder noch fest sitzen.“
Der TÜV Rheinland rät, für die Beantragung neuer Kennzeichen den Personalausweis oder Reisepass, die Bescheinigung der Polizei (bei Diebstahl), die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II (Fahrzeugschein/Fahrzeugbrief) sowie den Untersuchungsbericht der letzten Abgas (AU)- und Hauptuntersuchung (HU) mitzubringen.