Abzocke am Telefon - Im Zweifel einfach auflegen

Mainz (dpa) - Mit einem neuen Gesetz will die Bundesregierung Verbraucher besser vor Abzocke am Telefon schützen. Verbraucherschützern geht der Entwurf nicht weit genug. Ohnehin sollte weiterhin gelten: Bei aufdringlichen Werbeanrufen am besten sofort auflegen.

Ein neues Gesetz soll Verbraucher unter anderem vor der Abzocke mit Gewinnspielverträgen am Telefon schützen. „Verbraucher sollten aber auch weiterhin sofort auflegen, wenn ihnen am Telefon etwas eigenartig vorkommt“, sagt Christian Gollner, Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Gollner warnt trotz des Gesetzesvorhabens vor weiterer Abzocke. „Das Gesetz wird offensichtlich nur für Gewinnspieldienste umgesetzt“, kritisiert der Jurist.

Die angestrebte Bestätigungslösung für am Telefon mündlich geschlossene Verträge gelte nicht für zweifelhafte Datenschutzdienste und Zeitschriftenabos, erklärt Gollner. Gerade diese erfreuten sich bei den Betrügern aber immer größerer Beliebtheit. Die Fälle, in denen die Anrufer die Eintragung in Listen zur Teilnahme an Gewinnspielen anbieten, habe bei den unseriösen Call-Centern deutlich abgenommen.

Die Masche sei mittlerweile viel geschickter geworden: So würden sich Betrüger am Telefon unter anderem als Verbraucherzentrale oder als Datenschutzbehörde ausgeben. Gegen Bezahlung versprächen die Anrufer dann die Sicherung der persönlichen Daten.

Sollte ein Verbraucher Abbuchungen auf dem eigenen Konto feststellen, rät Gollner dazu, die Lastschrift rückgängig zu machen. Auch hier gingen die Anrufer mittlerweile anders zu Werke: „Häufig werden Überweisungen gefordert oder die Annahme von Nachnahmesendungen“, sagt Gollner. Er rät: „Niemals grundlos Überweisungen tätigen.“ Verbraucher sollten sich auch von wiederholten Anrufen nicht einschüchtern lassen.

Für die sogenannten Gewinnspieldienste soll laut Gesetzentwurf der Bundesregierung künftig gelten, dass ein telefonisch geschlossener Vertrag erst durch schriftliche Bestätigung rechtswirksam wird. Bislang waren diese Verträge laut Gollner auch dann wirksam, wenn der Verbraucher dem Werbeanruf nicht im Voraus zugestimmt hatte.