Anschlussinhaber müssen Downloads erst nach Hinweisen verbieten
Karlsruhe/Köln (dpa/tmn) - Inhaber von Internetanschlüssen müssen nicht kontrollieren, wer in ihrem Haushalt was herunterlädt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom Mittwoch (8.
Januar) hervor.
In dem Fall ging es um einen Vater und seinen Stiefsohn. Letzterer hatte im Alter von 20 Jahren Musik heruntergeladen und gleichzeitig auf einer Tauschbörse zum Download angeboten. Nach Angaben des Kölner Rechtsanwalts Christian Solmecke ist die Entscheidung aber auch auf Lebensgemeinschaften und Ehegemeinschaften übertragbar. „Unklar ist noch, ob sie zum Beispiel auch für Wohngemeinschaften gilt“, so der Anwalt.
Konkret bedeutet die Entscheidung: Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für illegale Downloads anderer Personen im gleichen Haushalt. Und im Gegensatz zu Kindern unter 18 muss er sie auch nicht darüber belehren, was im Netz erlaubt ist und was nicht. Anders ist der Fall nur, wenn es konkrete Anzeichen für illegale Downloads gibt. „Ein Anhaltspunkt kann zum Beispiel sein, wenn der Vater den Sohn beim Benutzen von Filesharing-Programmen beobachtet“, erklärt Solmecke. Auch auffällig viele Songs, die plötzlich auf der Festplatte auftauchen, könnten ein Indiz sein. „Da reden wir dann aber schon über 10 000 oder 20 000 Lieder.“
Was Anschlussinhaber dann tun müssen, geht aus dem BGH-Urteil noch nicht klar hervor, so Solmecke. Auf jeden Fall sollten sie den Downloader dann auffordern, damit aufzuhören. Ob sie auch kontrollieren müssen, ob er sich daran hält, steht aber nicht fest. „Wenn schon eine Abmahnung ins Haus geflattert ist, gibt es auf jeden Fall Kontrollpflichten“, sagt Solmecke. Das könne soweit gehen, dass man die für Filesharing genutzten Ports am Router sperren muss, notfalls sogar mit kostenpflichtiger Hilfe von IT-Fachleuten. „Das haben Gerichte schon so entschieden“, erklärt der Anwalt.