Auspacken, einschalten, geht nicht - Kaputte Elektronik
Berlin (dpa/tmn) - Endlich. Nach sechs Wochen Warten liegt die Benachrichtigungskarte im Briefkasten. Das Paket mit den neuen Netzwerklautsprechern ist da. Schnell bei den Nachbarn geklingelt, den schweren Karton in den vierten Stock hochgeschleppt.
Nach fünf Minuten Vorfreude, Aufstellerei und Kabelstecken die Ernüchterung. Obwohl die Verbindung mit dem Smartphone per WLAN und App laut Gebrauchsanleitung kinderleicht gehen soll, bleiben die Boxen stumm. Schlimmer noch: Sie reagieren auf keinen Knopfdruck. Gut, dass es Gewährleistung und Garantie gibt. Aber wie setzt man die durch?
„Im ersten halben Jahr nach dem Kauf ist die Lage für den Verbraucher sehr komfortabel“, sagt Michael Sittig von Stiftung Warentest. In dieser Zeit wird angenommen, dass ein Defekt von Anfang an vorhanden war - ausgenommen sind vom Nutzer selbst verursachte Schäden. Ob im Laden gekauft oder nach Hause geliefert: Man hat Anspruch auf Reparatur oder ein Ersatzgerät. Der Umtausch gegen ein neues Gerät ist aber nicht der Normalfall. „Je teurer das Gerät, umso eher muss sich der Kunde auf Reparaturversuche einlassen“, sagt Sittig. Der Händler hat nämlich das Recht, nachzubessern. So auch im Fall der rund 650 Euro teuren Lautsprecher. Sie gehen per Postpaket zurück zum Händler nach Düsseldorf.
Damit der Schaden für den Händler nachvollziehbar ist, sollte man ihn so gut es geht beschreiben, rät Christian Gollner von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sichtbare Schäden fotografiert man am besten, bei Fehlern wie den stummen Lautsprechern ist vielleicht ein mit dem Smartphone gefilmtes Video besser. Das hilft nicht nur dem Händler und den Servicetechnikern: Im Streitfall hat man etwas in der Hand und kann beweisen, dass der Defekt nicht nur eingebildet ist.
Drei Wochen später sind die Lautsprecher wieder da - leider immer noch defekt. Für einen Frust-Umtausch reicht das aber noch nicht aus. „Der Händler hat zwei Möglichkeiten, nachzubessern“, sagt Verbraucherschützer Gollner. Für die Rücksendung oder Reklamation im Geschäft rät er zum Setzen einer Frist. „Zwei Wochen Reparaturzeit sind in der Regel angemessen.“ Erst wenn der Mangel auch beim zweiten Mal nicht behoben wird, ist der Weg für den Umtausch frei. „Dann haben Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.“
Das erklärt man am besten auch schriftlich und verlang gleichzeitig das bereits gezahlte Geld zurück. Ein Tipp: Besonders wertvolle Ware sollte man gegebenenfalls erst zurückschicken, nachdem man sein Geld wieder hat. Im Streitfall kann die einbehaltene Ware ein gutes Argument sein. „Wenn der Verkäufer nicht reagiert, muss der Anwalt eingeschaltet werden“, sagt Michael Sittig.
Anders sieht es aus, wenn man die Ware online bestellt hat. „Dann hat man 14 Tage Widerrufsrecht ab Erhalt der Ware“, sagt Michael Sittig. Die Onlinebestellung kann auch noch einen anderen Vorteil haben. Im Gegensatz zum Ladenkauf spielt es keine Rolle, ob das Gerät nicht funktioniert oder einem schlicht nicht gefällt. Und: „Die Möglichkeit, Dinge auszuprobieren, ist besser“, sagt Christian Gollner. Man hat nämlich das Recht auf eine Funktionsprüfung - im Geschäft oft eine schwierige Sache. Dennoch rät der Verbraucherschützer nicht generell zum Onlinekauf. „Die Beratung im Geschäft ist besser.“ Wer keine Beratung brauche, könne aber genauso gut im Netz bestellen.
Bei allen Ärger über defekte Neuware. In der Regel ist es besser, der Schaden tritt am Anfang auf, als später. „Ab dem siebten Monat wird es eklig“, erklärt Michael Sittig etwas überspitzt. Dann kehrt sich nämlich die Beweislast um, und plötzlich muss man als Kunde nachweisen, dass der Mangel nicht selbstverschuldet ist. „Das ist gerade bei technischen Geräten problematisch“, sagt Sittig. Den Nachweis könne der Nutzer häufig nur mit Hilfe von Gutachtern erbringen. Die lohnen sich aber meist nur bei teurer Ware.