BGH: Niedriger Ebay-Startpreis kein Anzeichen für Fälschung

Karlsruhe (dpa) - Ein niedriger Startpreis bei einer Internet-Auktion ist kein Anzeichen dafür, dass es sich um ein gefälschtes Produkt handelt. Das entschied der Bundesgerichtshof im Streit um ein angebliches Luxus-Handy im Wert von 24 000 Euro.

Der Käufer darf nun weiter auf Schadenersatz hoffen (Az.: VIII ZR 244/10). Das Gerät war mit einem Startpreis von einem Euro bei Ebay angeboten worden; der Kläger hatte es für 782 Euro ersteigert. Anschließend behauptete er, es handle sich um eine Fälschung, und forderte mehr als 23 000 Euro Schadenersatz - nach seinen Angaben der Differenzbetrag zu einem echten Handy der Luxusmarke „Vertu“. In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg - er hätte wissen müssen, dass es sich bei dem niedrigen Startpreis nicht um ein Originalprodukt handeln könne.

Der BGH hob die Urteile auf und verwies die Sache zurück: „Der Startpreis besagt nichts über den Wert des Angebots“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung. „Ein niedriger Startpreis schafft Anreize und senkt die Angebotskosten.“ Auch die Bestimmungen über „wucherähnliche Rechtsgeschäfte“ seien hier nicht anwendbar - ein Missverhältnis zwischen Kaufpreis und reellem Wert bei einer Onlineauktion bedeute nicht, dass das Geschäft unwirksam sei.

Der Verkäufer hatte das Telefon mit folgendem Text inseriert (im Original): „Hallo an alle Liebhaber von Vertu - Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich Ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldenen bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“

Das Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob nach den konkreten Umständen der Kauf eines Originalprodukts vereinbart war. Hierfür könnte nach Ansicht der BGH-Richter sprechen, dass in der Beschreibung der Markenname „Vertu“ verwendet wurde. Andererseits richtete der Verkäufer sein Angebot an „Liebhaber von Vertu“ - ohne ausdrücklich zu schreiben, dass es sich um ein echtes Markentelefon handelt. Mögliche Ansprüche des Markeninhabers wegen des Plagiats waren nicht Gegenstand des Verfahrens.