Gebühr für Auszahlung von Handy-Restguthaben unzulässig

Schleswig (dpa/tmn) - Mobilfunkanbieter dürfen keine Gebühren für das Auszahlen eines Restguthabens nach dem Auslaufen eines Prepaid-Vertrags verlangen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (Aktenzeichen: 2 U 2/11).

Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seien unwirksam, weil sie Kunden unangemessen benachteiligten, so das Gericht. In dem Fall ging es um einen Mobilfunkanbieter, der 6 Euro für die Auszahlung des Restguthabens verlangt hatte. Das sah das Gericht aber als unzulässig an. Die Auszahlung sei keine echte Leistung. Der Anbieter versuche, Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Auch die ebenso beanstandeten Mahngebühren in Höhe von 9,95 Euro und Kosten für Rücklastschriften in Höhe von 19,95 Euro seien überhöht und entsprechende AGB-Klauseln unwirksam.