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Produktfälschungen im Netz schwer zu erkennen

Erfurt/Berlin (dpa/tmn) - Kann eine Markenuhr nur 20 Euro kosten? Ein niedriger Startpreis allein ist kein eindeutiges Zeichen dafür, dass es sich um ein Plagiat handelt. Wer im Netz etwas verkaufen will, sollte auf jeden Fall ein paar Regeln beherzigen.

Produktfälschungen sind auf Online-Marktplätzen nur schwer zu identifizieren. „An den Bildern kann man das nicht immer erkennen“, sagte Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen. Der einzige Anhaltspunkt sei oft der Preis. „Wenn ein Sofort-Kaufen-Angebot weit unter Neupreis liegt, muss das ein Plagiat sein“, warnte der Jurist. „Die Rolex für 20 Euro gibt es nicht.“

Verkäufer sind rechtlich aber nicht auf der sicheren Seite, wenn sie sich auf dieses Argument berufen. Denn ein niedriger Startpreis bei einer Online-Auktion ist kein eindeutiges Zeichen dafür, dass es sich um ein Plagiat handelt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (28.3.) entschieden hat (Aktenzeichen: VIII ZR 244/10). In dem Fall hatte der Käufer eines gefälschten Luxus-Handys mehr als 23 000 Euro Schadenersatz verlangt. Er behauptet, das Mobiltelefon für 782 Euro in dem Glauben ersteigert zu haben, dass es sich um ein Original handelte. Die Richter der Vorinstanzen hatte das abgelehnt: Der Käufer habe wissen müssen, dass das Handy kein Original sein könne. Der BGH hob die Urteile nun auf und verwies die Sache zurück.

Um mögliche Ansprüche des Markeninhabers wegen des möglichen Plagiats ging es in dem BGH-Verfahren zwar nicht. Trotzdem muss jeder Verkäufer auf Online-Marktplätzen aufpassen, dass er sich mit dem Verkauf echter oder vermeintlicher Markenware nicht in Schwierigkeiten bringt. Bei mitgebrachten Fälschungen aus der Türkei oder Asien sollte man sich zum Beispiel sehr gut überleben, ob man sie weiterverkauft, warnte Jurist Reichertz.

Es gebe sogar Markenprodukte, die Verbraucher in Deutschland noch nicht einmal als Original verkaufen dürfen, weil der Vertrieb lizenzierten Händlern in bestimmten Ländern vorbehalten ist. Und auch, wer auf Online-Marktplätzen einfach Markennamen benutzt, um sein Angebot interessanter oder besser auffindbar zu machen, kann Probleme bekommen. Phrasen wie „ähnlich Rolex“, „vergleichbar Rolex“ und selbst „das ist keine Rolex“ sind tabu. „Da verstehen die Markenrechtsinhaber keinen Spaß“, sagt der Verbraucherschützer.

Sie können dem Verkäufer in diesen Fällen eine Abmahnung schicken. „Die Sache ist wirklich ernst zu nehmen, auf keinen Fall wegschmeißen“, warnt Reichertz. „Für den Verbraucher ist die geforderte Unterlassungserklärung nicht das Schlimmste, sondern das Geld.“ Da kann es schnell um einen vierstelligen Betrag gehen. In jedem Fall sollte man einen spezialisierten Anwalt zurate ziehen, der die Forderungen prüft und herunterhandeln kann. „Ich sollte aber vorher fragen, was an Kosten auf mich zukommt“, rät Reichertz. Es könne sein, dass das Mandat sich nicht lohnt, wenn die Anwaltskosten die Kosten für die Abmahnung übersteigen.