Rapidshare ist ein sogenannter Filehoster und stellt auf seiner Online-Plattform Speicherplatz zur Verfügung. Nutzer hatten dort das von Atari vertriebene Computerspiel „Alone in the dark“ eingestellt und den Link verbreitet, so dass andere es herunterzuladen konnten. Der Anwalt von Atari argumentierte in der Verhandlung vor dem BGH am Donnerstag, Rapidshare könne problemlos überprüfen, ob Dateien mit dem Spiel auf der Plattform gespeichert seien.
Der Vertreter von Rapidshare hielt entgegen, das Unternehmen stelle nur die technischen Dienstleistungen der Speicherung und des Transfers von Daten zur Verfügung. „Wie soll die Beklagte ausschließen, dass der Nutzer nicht nur eine Sicherungskopie angelegt hat?“ Dies schien BGH-Richter Wolfgang Kirchhoff nicht zu überzeugen: „Der Dienst heißt nun mal Rapidshare und nicht Rapidstore - und das sagt schon alles.“