Familie darf zusammenhalten BGH zu illegalen Uploads
Karlsruhe (dpa) - Internetnutzer müssen weder das Surfverhalten ihres Ehepartners dokumentieren noch dessen Computer auf unzulässige Software untersuchen, um illegalen Uploads auf die Spur zu kommen.
Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil klar und verweist auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie. Demnach reicht es aus, wenn der Anschlussinhaber offenlegt, wer bei ihm zu Hause noch alles Zugang zum Internet hatte - mehr kann von ihm nicht verlangt werden.
In dem Fall sollte ein Mann Abmahnkosten und Schadenersatz zahlen, weil von seinem Anschluss aus ein Film in einer Tauschbörse angeboten wurde. Nach seiner Darstellung ist er unschuldig. Seine Frau habe über den Anschluss ebenfalls im Internet gesurft. (Az. I ZR 154/15)
Beim sogenannten Filesharing ziehen sich die Täter Filme, Musik oder Computerspiele unerlaubterweise auf ihren Computer und stellen die bereits heruntergeladenen Teile der Datei dabei gleichzeitig Anderen zur Verfügung.
Über die IP-Adresse kann der Inhaber der Rechte zurückverfolgen, von wessen Anschluss aus die Datei angeboten wurde. Deswegen steht aber noch nicht fest, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist. Kann der Provider-Kunde glaubwürdig erklären, warum er selbst nicht der Schuldige sein kann, ist er vor Forderungen weitgehend sicher.
Hier hatte auch die Ehefrau bestritten, den Film 2010 in der Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Die Richter in den Vorinstanzen waren sich aber unsicher, ob man ihr glauben kann.
Der Mann hatte ohne ins Detail zu gehen erklärt, dass seine Frau einen eigenen Computer habe und auch im Internet surfe. Weitere Nachprüfungen sind ihm laut BGH auch nicht zuzumuten. Er muss zwar unter Umständen angeben, wie er selbst das Internet nutzt und ob er auf dem eigenen Computer Filesharing-Software hat. Das gilt aber nicht für seine Frau. Die Klage bleibt damit in letzter Instanz erfolglos. Der Mann muss die von ihm verlangten gut 1100 Euro nicht zahlen.