Geräteversicherungen sind selten sinnvoll
Düsseldorf/Henstedt-Ulzburg (dpa/tmn) - Sie klingen nach Rundum-Sorglos-Paket: Geräteversicherungen gegen Schäden oder Diebstahl, die Kunden im Elektronikmarkt oder Onlineshop angeboten bekommen. Doch meist halten die Policen nicht, was die Werbung verspricht.
Ob Handy, Fernseher, Spielekonsole oder Kamera: Ist das Gerät defekt, gilt in den ersten zwei Jahren nach dem Kauf die gesetzliche Gewährleistung. Doch wenn der Hersteller abblockt, ist es für Kunden oft schwierig bis unmöglich, ihre Ansprüche durchzusetzen. Da klingt das Angebot einer sogenannten Garantieverlängerung oder Geräteversicherung allzu verlockend. Doch Verbraucherschützer sehen die Angebote kritisch.
Geht ein Gerät kaputt, gilt zunächst die gesetzliche Gewährleistung, wie Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärt. „Innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf muss der Kunde nicht beweisen, dass das Gerät schon zum Zeitpunkt des Kaufs defekt war.“ Danach kehrt sich die Beweislast aber um - was dem Kunden erschwert, zu seinem Recht zu kommen.
Auf entsprechend fruchtbaren Boden fallen Geräteversicherungen. „Die Leute haben halt einfach Angst“, sagt Michael Sittig von der Zeitschrift „Finanztest“. Viele nähmen kostenpflichtige Garantieverlängerungen dankbar an, um sich Ärger bei einem Defekt des Geräts zu ersparen.
Doch die Versicherungen sind nach Ansicht von Verbraucherschützern oft nicht so gut, wie es auf den ersten Blick scheint. „Da sind so viele Haken und Ösen, dass sich das in der Regel nicht lohnt“, sagt Juristin Weidenbach. So gibt es zum Beispiel rigide Bedingungen bei den Diebstahlversicherungen für mobile Geräte, etwa für Handys. „Dort sind die Diebstahlbedingungen so streng, dass man das Gerät nie aus der Hand lassen darf“, erklärt Sittig.
„Aber wann wird einem das Gerät gestohlen, wenn man es nicht unbeaufsichtigt lässt?“, fragt sich Verbraucherschützerin Weidenbach. Und selbst wenn die Diebstahlschutz-Versicherung einspringt, zahle sie nur den Restwert des Geräts. Die Hausratversicherung übernehme hingegen grundsätzlich den Neuwert. Sie springe aber auch nur bei einem Raub ein, nicht bei einem einfachen Diebstahl.
In einem Fall weigerte sich etwa eine Versicherung, die Policen über eine große Elektronikhandelskette vertreibt, den Schaden eines Schülers zu ersetzen. Dem war das Handy während des Schulsports aus dem Rucksack gestohlen worden. Der Schüler klagte vor dem Amtsgericht Wiesbaden gegen die Versicherung, blieb aber erfolglos (Az.: 93C193/11). „Das ist fast schon eine Reduzierung der Versicherungsleistung auf Null“, kritisiert Sittig.
Dass die Versicherungen meist nur den Zeitwert des Geräts erstatten, ist nach Meinung von Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV) in Henstedt-Ulzburg das größte Problem. „Bei elektronischen Geräten ist der technische Fortschritt immens“, sagt sie. Entsprechend schnell altern die Vorgängermodelle und sinken im Wert.
Die Stiftung Warentest hat Geräteversicherungen genauer untersucht („test“-Ausgabe 7/12). Bei der Handelsketten-Police räumt sich die Versicherung in den Bedingungen etwa das Recht ein, ein überholtes Ersatzgerät zu liefern oder den Zeitwert des Geräts zu erstatten, anstatt eine Reparatur zu bezahlen. Die Police kostet 90 Euro für fünf Jahre. Geht etwa ein 650-Euro-Fernseher im fünften Jahr kaputt, bekommt der Kunde lediglich 250 Euro.
Auch Onlinehändler bieten Geräteversicherungen an. Wer etwa bei einem großen Onlinemarktplatz ein Handy im Wert von 600 Euro kauft, kann das Gerät laut Stiftung Warentest für 73 Euro versichern. Bei einem Totalschaden im fünften Jahr bekommt er 40 Prozent des Kaufpreises ersetzt, also 240 Euro. „Man muss halt wissen, dass man nach ein paar Jahren nur noch einen Bruchteil des Neupreises bekommt“, warnt Sittig. „Das ist ein Produkt mit begrenzter Sinnhaftigkeit.“
Es gibt aber auch Garantieverlängerungen, die bei den Warentestern recht gut abschneiden. Ein großer Elektronikversender etwa verlangt als Versicherungsbeitrag für ein 600-Euro-Handy einmalig verhältnismäßig günstige 29 Euro. In den Bedingungen sind Reparatur oder gleichwertiger Ersatz im Schadensfall festgeschrieben. „Die machen keine Schnörkel“, sagt Sittig. „Das ist fair.“
Wer online einkauft, hat ein zweiwöchiges Rückgaberecht. Er kann die Ware ohne Angabe von Gründen zurücksenden und bekommt sein Geld zurück. Doch was passiert mit der Geräteversicherung, wenn man das dazugehörige Gerät zurückgibt? Es sei unklar, ob damit auch automatisch der Versicherungsvertrag ungültig werde, sagt Sittig.
Er empfiehlt daher, beim Versicherungsvertrag ebenfalls vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. „Bei einem Versicherungsgeschäft habe ich auch immer ein Widerrufsrecht“, erklärt Sittig. Das gelte ebenfalls zwei Wochen nach Abschluss.
Ohne einen Blick ins Kleingedruckte unterschreibt man keinen Versicherungsvertrag, mahnt BdV-Sprecherin Boss. „Man sollte die Bedingungen ganz genau durchlesen.“ Es gilt abzuwägen, ob Geräteversicherungen überhaupt notwendig sind. Existenziell wie die absolut notwendige Privathaftpflicht seien sie auf keinen Fall.