Tauchen in RSS-Feeds urheberrechtlich geschützte Fotos auf, haftet der Seitenbetreiber für deren Verwendung. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Aktenzeichen: 15 O 103/11). Homepage-Betreiber sollten deshalb besser auf ihre Einbindung verzichten.
In dem Fall hatte jemand auf seiner Webseite einen RSS-Feed von einer Nachrichtenseite eingebunden, die das ausdrücklich erlaubt hatte. Trotzdem verklagte ein Fotograf den Website-Betreiber, weil dieser keine Rechte an seinen Bilder erworben hätte. Die Kammer gab dem Fotografen Recht: Der Homepage-Inhaber sei für die Inhalte des RSS-Feeds auf seiner Seite verantwortlich, heißt es in der Urteilsbegründung. Ein schriftlicher Hinweis auf den Urheber des RSS-Feeds entlasse ihn nicht aus dieser Verantwortung. Gleiches gelte für den schriftlichen Haftungsausschluss, der im Impressum vieler Internetseiten zu finden ist.