Hotelier haftet nicht zwingend für WLAN-Rechtsverstöße
Berlin (dpa/tmn) - Hoteliers, die ihre Angestellten und Gäste über den richtigen Umgang mit dem Hotel-WLAN aufklären, sind auf der sicheren Seite. Wenn sie zusätzlich das Passwort für den Internetzugang regelmäßig ändern, können sie für WLAN-Rechtverstöße nicht haftbar gemacht werden.
Ein Hotelier kann unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden, die über das WLAN-Netzwerk seines Hauses begangen worden sind. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Koblenz (Az.: 116 C 145/14) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist. Das gilt zum einen, wenn der Hotelbesitzer sowohl Angestellte als auch Gäste darüber aufgeklärt hat, dass über das Netz keine Rechtsverstöße begangen werden dürfen. Zum anderen muss er das WLAN-Passwort regelmäßig wechseln. Mit dem Urteil hat das Gericht nach Ansicht des DAV einer allzu weitgehenden Haftung der Anbieter von Gäste-Netzwerken eine Grenze gesetzt.
In dem Fall war der Hotelier von einem Filmrechteinhaber verklagt worden. Der warf ihm vor, dass über den Hotel-Anschluss einer seiner urheberrechtlich geschützten Filme illegal über eine Filesharingbörse zum Download angeboten worden sei. Das Gericht wies die Klage ab. Es sei gut möglich, dass ein Dritter ohne Wissen des Hoteliers den Film illegal zum Download angeboten habe, argumentierten die Richter. Der sonst übliche sogenannte Anscheinsbeweis, der dazu führt, dass der Anschlussinhaber haftet, greife hier nicht. Der Hotelier hatte Gäste wie Angestellte belehrt, dass es verboten sei, urheberrechtlich geschützte Inhalte bereitzustellen. Und er hatte das WLAN-Passwort regelmäßig gewechselt.
Auch hat der Hotelier der Kammer zufolge nicht die Pflicht, den Anschluss ständig neuen technischen Entwicklungen anzupassen. Der Schutz des WLAN-Netzes mit einer zum Zeitpunkt der Einrichtung üblichen und aktuellen Verschlüsselung genüge.