Karlsruhe verschiebt Preisansagepflicht für Telefonanbieter

Karlsruhe (dpa) - Wer als Verbraucher mit Anbietern von Call-by-Call-Angeboten telefoniert, sollte vorab über den Tarif informiert werden. Diese Neuregelung tritt nun jedoch frühstens ab August in Kraft, haben die Richter entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Einführung einer Preisansagepflicht für sogenannte Call-by-Call-Gespräche im Eilverfahren vorläufig aufgeschoben. Die Regelung kann demnach nicht vor dem 1. August in Kraft treten, entschied der Erste Senat am Freitag (4. Mai) in einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung betrifft nicht die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Preisangabe an sich, sondern nur den Zeitpunkt, ab wann Telefonanbieter diese Pflicht erfüllen müssen (Aktenzeichen: 1 BvR 367/12).

Nach der im Februar beschlossenen Neuregelung sollten Telefonanbieter verpflichtet werden, vor Beginn eines Call-by-Call-Gesprächs über den geltenden Tarif zu informieren. Auch bei einem Tarifwechsel während eines laufenden Gesprächs müssten die Kunden hierüber aufgeklärt werden. Der Bundespräsident hatte das Gesetz an diesem Donnerstag (3. Mai) ausgefertigt. Die Neuregelung sollte einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Der Düsseldorfer Telefonanbieter Tele2 hatte gegen die Regelung geklagt, weil es bei der Einführung der Preisansagepflicht keine Übergangsfrist geben sollte. Das Unternehmen sah dadurch seine Grundrechte auf freie Berufsausübung, Eigentum und wirtschaftliche Handlungsfreiheit verletzt. Es sei aus technischen Gründen frühestens ab August möglich, die Pflicht zur Preisansage vor einem Tarifwechsel zu erfüllen.

Wegen der unmittelbar bevorstehenden Verkündung erfolgte die einstweilige Anordnung der Verfassungsrichter zunächst ohne Begründung. Für sogenannte Premium-Dienste besteht nach dem Telekommunikationsgesetz schon seit längerem eine Pflicht zur Preisansage.