Millionen-Forderungen aus Abmahnungen versteigert

Regensburg (dpa) - Eine Regensburger Anwaltskanzlei versteigert ihre Forderungen aus Abmahnungen bei Urheberrechtsverstößen im Internet. Dabei geht es um Ansprüche von insgesamt rund 90 Millionen Euro, wie die Kanzlei U + C auf einer Webseite für das Bietverfahren mitteilt.

„Wir konnten bereits ein reges Interesse an unserer Website "auktion.urmann.com" verzeichnen“, teilte Rechtsanwalt Thomas Urmann auf Anfrage mit. Beteiligen könne sich jede juristische Person, die eine Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregisterauszug vorlegen könne.

„Eine solche Versteigerung ist neu, das hat es noch nicht gegeben“, sagte die Düsseldorfer Rechtsanwältin Eva Dzepina der Nachrichtenagentur dpa. Als eine juristische Dienstleistung sei eine solche Versteigerung von Forderungen nicht problematisch. Es stelle sich aber die Frage, ob die Erwerber dieser Forderungen die Ansprüche auch vor Gericht eintreiben könnten. Dabei müsse unter Umständen im Einzelfall gerichtlich nachgeprüft werden, um welche Downloads es sich handle. Das könne auch für ein Inkasso-Unternehmen sehr diffizil und aufwendig werden. Nach einem Bericht des Online-Portals „heise.de“ handelt es sich bei den Urheberrechtsverstößen um Downloads von Pornofilmen und um entsprechende Forderungen aus den Jahren 2010 und 2011.

Der Kölner Anwalt Christian Solmecke sagte, die Versteigerung zeige, welches Ausmaß Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bereits erreicht hätten. Er schätze, dass jährlich eine halbe Million Menschen in Deutschland eine solche Abmahnung erhielten. Solmecke sprach in einer Pressemitteilung vom „ungewöhnlichsten Schritt einer Kanzlei seit Beginn der Filesharing-Abmahnungen vor sechs Jahren“ und von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Forderungen.

Dazu erklärte der Regensburger Anwalt Urmann auf Anfrage: „Die Versteigerung von Forderungen bewegt sich vollumfänglich im rechtlichen Rahmen. Die Rechtmäßigkeit der zu versteigernden Forderungen ergibt sich aus den entsprechenden Beschlüssen, die die jeweils beteiligten Landgerichte erlassen haben.“