„Nichtnutzergebühr“ für Handykunden ist unzulässig

Schleswig (dpa) - Handynutzer dürfen vom Mobilfunkanbieter nicht dafür zur Kasse gebeten werden, wenn sie eine Zeit lang nicht telefonieren oder SMS verschicken. Das ergibt sich aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

Ein Mobilfunk-Anbieter darf keine Zusatzgebühren verlangen, wenn ein Kunde in einem bestimmten Zeitraum nicht telefoniert oder SMS verschickt. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unwirksam, urteilte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG). Auch eine Pfandgebühr für zu spät zurückgeschickte, verbrauchte SIM-Karten dürfe nicht erhoben werden, erläuterte das OLG in einer Mitteilung (Aktenzeichen 2 U 12/11).

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen den Mobilfunkanbieter geklagt und bereits vor dem Landgericht Kiel recht bekommen. Der Anbieter war in Berufung gegangen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kunde mit einer „Nichtnutzergebühr“ entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Für die Gebühr gebe es keine Gegenleistung. Der Kunde verhalte sich vertragstreu und dem Unternehmen entstehe kein Schaden. Bei der „Pfandgebühr“ handele es sich um einen pauschalen Schadensersatz, der den zu erwartenden Schaden jedoch aller Voraussicht nach übersteige.