Onlinehändler muss Zugang zum Kundenkonto ermöglichen
Köln (dpa/tmn) - Auch wenn ein Onlinehändler von einem Kunden keine Bestellungen mehr annehmen möchte, gilt: Der Zugang zu bereits gekauften digitalen Inhalten wie Filmen, Musik, Hörbüchern oder E-Books muss diesem Kunden trotzdem weiter ermöglicht werden.
Das geht aus einem Urteil (Az.: 6 U 90/15) des Oberlandesgerichts Köln hervor, auf das die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) hinweist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In dem Fall hatten die Verbraucherschützer gegen eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Amazon geklagt, „Services auf der Website vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern“ für den Fall, dass Kunden „gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen.“
Hintergrund für das Verfahren ist die Amazon-Praxis, Konten von Kunden, die aus Sicht des Unternehmens zu viele Bestellungen wieder zurücksenden, zu sperren. Das ging dem Gericht aber zu weit, weil an den Konten oft auch der Zugang zu bereits gekauften digitalen Inhalten hängt: „Jeder Händler kann zwar ohne Angabe von Gründen entscheiden, mit wem er Geschäfte macht. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Verbraucher in ihren Rechten eingeschränkt werden“, so die Kammer.
Die Verbraucherschützer raten Kunden, denen ein Zugriff auf erworbene digitale Inhalte verwehrt wird, auf einen Zugang zu bestehen. Zur Unterstützung hat die VZ NRW einen Musterbrief online gestellt.