Provider darf Internetflatrate nicht heimlich einschränken

Berlin (dpa/tmn) - Handyprovider müssen Kunden, die eine Flatrate für mobiles Surfen buchen, unbegrenzten Zugang zum Internet geben. Enthält das Surf-Angebot Einschränkungen, muss der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

Handelt es sich bei einer Internetflatrate um ein eingeschränktes Angebot, mit dem der Nutzer nur auf bestimmte Seiten zugreifen kann, muss der Anbieter das ausdrücklich mitteilen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin hervor, auf das das Telekommunikationsportal „Teltarif.de“ hinweist. In dem Fall hatte ein Provider einer Kundin Rechnungen in Höhe von über 7500 Euro geschickt, obwohl sie eine Internetflatrate für knapp 10 Euro im Monat gebucht hatte.

Der Grund: Die Kundin hatte ihr Smartphone so eingestellt, dass es auf das reguläre Internet zugreift. Die gebuchte Flatrate galt aber nur für das sogenannte WAP-Netz, über das lediglich bestimmte Webseiten und Dienste verfügbar sind. Der Hinweis darauf fand sich aber nur im Kleingedruckten. Das sei so nicht korrekt, entschied das Gericht: Wenn durch eine falsche Einstellung beim Surfen zusätzliche Gebühren entstehen können, müsse der Provider davor warnen. Statt der geforderten Summe soll die Kundin jetzt nur die Kosten für die ursprünglich vereinbarte Flatrate bezahlen.