Rechtstexte für Privatverkäufe im Netz oft fehlerhaft
Berlin (dpa/tmn) - Wer privat etwas im Internet verkauft, versucht sich oft mit Sätzen wie „Keine Rücknahme!“ vor einer möglichen Haftung abzusichern. Doch so formuliert, ist das oft gar nicht korrekt.
Rechtsanwältin Astrid Auer-Reinsdorff erklärt, worauf es ankommt.
Privatverkäufer im Internet schreiben oft Sätze wie „Keine Rücknahme oder Gewährleistung!“ unter ihre Angebote. Ganz richtig ist das aber nicht, erklärt die Berliner Rechtsanwältin Astrid Auer-Reinsdorff: „Ich hafte als Verkäufer immer dafür, wenn das verkaufte Produkt nicht der Beschreibung entspricht.“ Wer zum Beispiel ein Notebook mit sichtbaren Gebrauchsspuren als „Wie neu“ anpreist, muss es im Zweifelsfall zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
Manche andere Haftung können Privatverkäufer aber tatsächlich ausschließen. Dazu gehört zum Beispiel die Gewährleistung: Geht ein Produkt nach dem Kauf kaputt, muss ein privater Händler dafür keine Verantwortung übernehmen. Das gilt aber nur, wenn unter dem Angebot tatsächlich eine entsprechende Formulierung steht. Die Fachanwältin für Informationstechnologierecht empfiehlt, dazu die Empfehlungen der Plattformbetreiber zu übernehmen: „Die sind normalerweise völlig in Ordnung.“
Keine gute Idee ist dagegen, einfach die Rechtstexte anderer Verkäufer zu kopieren. Denn diese sind möglicherweise veraltet oder unklar formuliert. „Gerade in diesem Bereich gehen die Begriffe oft durcheinander“, sagt Auer-Reinsdorff. So schließen manche Formulierungen zum Beispiel extra die Garantie aus. Die muss ein Privatverkäufer aber ohnehin nie übernehmen.