Videos haben ihren Preis
Im Prozess Gema gegen Youtube werden die Rechte der Urheber gestärkt.
Hamburg. „Rivers of Babylon“ von Boney M. und „Im Kindergarten“ von Rolf Zuckowski — diese und fünf weitere Musikvideos muss die Internetplattform Youtube löschen. Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg muss die Google-Tochter auch ein erneutes Hochladen unterbinden. Das Urteil bezieht sich direkt zwar nur auf wenige Musiktitel, die die klagende Gema als Musterfälle herausgegriffen hatte. Es hat aber Signalwirkung für andere Fälle.
Laut Urteil ist der Betreiber einer Internetplattform zwar nicht direkt dafür verantwortlich, wenn ein Nutzer illegal ein Video hochlädt. Allerdings gilt eine „Störerhaftung“ des Plattformbetreibers: Wird er auf den Urheberrechtsverstoß hingewiesen, muss er das Video sperren.
Youtube muss nun ein erneutes Hochladen der von der Gema einzeln benannten Videos verhindern. Technisch geht das über eine Software, die anhand der Tonsignaturen Lieder in Musikvideos erkennt. Und die die Begleittexte auf Musiktitel oder Interpreten durchsucht.
Youtube hatte vor Gericht argumentiert, es sei für Inhalte der Nutzervideos nicht verantwortlich. Beim Gericht verfingen aber eher die Argumente der Gema, dass sich Youtube, das über Werbeeinnahmen an den Videos verdiene, nicht einfach zurücklehnen und sagen könne, es habe mit möglichen Urheberrechtsverstößen der Nutzer nichts zu schaffen.
Seit April 2009 hatte es keinen Vertrag mehr zwischen Gema und Youtube gegeben. Daher, so die Klage der Gema, seien alle Werke des Gema-Repertoires seither illegal genutzt worden. Das Urteil könnte Google viel Arbeit machen. Die Gema hat ein Repertoire von acht Millionen Songs. Selbst wenn sie nur einen Bruchteil davon über die paar jetzt im Prozess beispielhaft ausgewählten Videos hinaus meldet, wäre der Aufwand groß, um die Musik von der Plattform zu löschen.
Ob das Urteil angefochten wird, steht noch nicht fest. Dagegen spricht, dass am Freitag beide Seiten ihre Bereitschaft zeigten, über einen neuen Lizenzvertrag zu verhandeln. An dessen Ende könnte etwa eine Regelung stehen, dass Youtube für jeden Abruf eines Werks eine Vergütung in einer Größenordnung von 0,3 bis 0,6 Cent bezahlen muss.