Entscheidung im Streit um Presley-Erbe

München (dpa) - Die Songs von Elvis Presley gehören zum Kulturgut - und sie sind Millionen wert.

Über diese Millionen streitet die Firma Elvis Presley Enterprises, die den Nachlass des „King of Rock 'n' Roll“ verwaltet und daran verdienen will, mit der Plattenfirma Arista Music (ehemals RCA Records). Es geht um die Vermarktungsrechte an Hits wie „Heartbreak Hotel“, „Jailhouse Rock“ oder „Hound Dog“ - allerdings ausschließlich in Deutschland. Die Firma, an der Elvis' Tochter Lisa-Marie Presley 15 Prozent hält, fordert Nachzahlungen in Millionenhöhe. An diesem Donnerstag (17.1.) will das Oberlandesgericht München über die Forderungen entscheiden.

Die Vermarktungsrechte hatte der große Elvis nämlich - wohl etwas kurzsichtig - am 23. Februar 1973 an seine damalige Plattenfirma RCA Records verkauft, die heute Arista Music heißt und zu Sony gehört. Für mehr als 1000 Songs bekam er schlappe 5,4 Millionen US-Dollar. Die Hälfte des Geldes habe Elvis dann auch noch seinem Manager abgeben müssen, der die Idee für diesen sogenannten Buyout gehabt habe, teilte das britische Unternehmen Calunius in London mit. Calunius ist ein Prozessfinanzierer, der die Prozesskosten für Elvis Presley Enterprises übernimmt. Im Falle eines Sieges vor Gericht wird die Londoner Firma an den Nachzahlungen beteiligt, bei Misserfolg bleibt sie auf den Kosten sitzen.

Nach Abzug von Steuern blieben dem „King“ von diesem unvorteilhaften Deal in den 70er Jahren nur 1,35 Millionen Dollar übrig - für Lieder, deren Branchenwert inzwischen auf mehr als 130 Millionen Dollar geschätzt wird. Nach Angaben von Calunius bekam Elvis für die Rechte in Deutschland eine Pauschal-Lizenz pro Song und Jahr in Höhe von etwa zehn bis 15 Dollar.

Das wollten Elvis' Nachlassverwalter so nicht auf sich sitzen lassen und haben deshalb geklagt. Ihnen könnte dabei das deutsche Urheberrecht zugute kommen. Der „King“ sei zu Lebzeiten von seiner Plattenfirma ausgebeutet worden, behaupten sie und berufen sich auf den sogenannten Bestseller-Paragrafen des Urhebergesetzes

Seit 2002 stärkt nämlich der Paragraf 32a das Recht des Urhebers an seiner Schöpfung. Verkürzt gesagt ermöglicht der Gesetzesabschnitt einem Künstler, auch dann noch an seinem Werk zu verdienen, wenn er die Rechte daran längst abgetreten hat. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Rechteinhaber nach der Rechteübertragung unverhältnismäßig viel daran verdient.

Im November 2011 war Elvis Presley Enterprises mit den Forderungen vor dem Landgericht München gescheitert. Presley habe sich 1973 „durch einen wirksamen Vertrag für die Nutzung seiner Verwertungsrechte abfinden lassen“, hieß es damals in der Begründung des Gerichts, die mit dem Zitat eines Elvis-Songs von 1956 schloss: „I want money, honey.“

„Wir hoffen auf eine endgültige Entscheidung am Donnerstag“, sagte ein Calunius-Sprecher. „Aber es gibt natürlich immer die Möglichkeit für weitere Rechtsmittel.“ Bereits nach dem Landgerichts-Urteil hatte Elvis Presley Enterprises angekündigt, wenn es sein müsse, werde man bis vor den Bundesgerichtshof ziehen.