Meinung Eigentum kann verpflichten

Manch einer kennt das noch aus eigenem Erleben oder aus Erzählungen der Eltern: Nach dem Krieg mussten Familien im eigenen Haus zusammenrücken. In frei gewordene Räume wurden Flüchtlinge und Ausgebombte eingewiesen.

Foto: Peter Kurz.

In der Stunde Null ging es nicht anders. Und jetzt?

Trotz zunehmender Flüchtlingszahlen sind wir längst nicht so weit. Doch das Hamburger Gesetz über eine Beschlagnahme von Immobilien lässt bei manch einem Grundeigentümer schon Ängste aufkommen, dass auch sein Wohnraum demnächst an der Reihe sein könnte. In Hamburg geht es freilich nur um leerstehende Gewerbeimmobilien. Doch schon der zwangsweise Zugriff auf diese ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum.

Gewiss, im Grundgesetzartikel 14 zum Schutz des Eigentums steht auch: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Und schon jetzt gibt es Fälle, in denen Behörden in Gefahrenlagen obdachlosen Personen notfalls per Verfügung leerstehenden Wohnraum zuweisen dürfen. Doch das kann nur das letzte Mittel sein. Alternativen wie Anmietungen — etwa von Hotelzimmern — müssen zunächst ausgeschöpft werden. Hamburg geht nun weiter, auch wenn sein Beschlagnahmegesetz sich ausdrücklich nicht auf private Wohnimmobilien bezieht.

Ein solcher Eingriff ins Eigentum zeigt mehr als symbolisch, dass die Kosten der Willkommenskultur nun auch Private treffen. Das könnte manch Engagement erlahmen lassen. Nur: Welch eine Gesellschaft wäre das, die die Flüchtlinge draußen campieren ließe, statt ihnen bei zunehmend kälterer Witterung ein Dach über dem Kopf zu geben? Und sei es auch nur in einer tristen Halle.