Meinung Fahrverbot kann flexible und effektive Strafe sein
Das Fahrverbot soll Hauptstrafe werden. Und nicht mehr nur wie bisher bei Verkehrsdelikten neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Gut so. Denn oft genug tut eine Geldstrafe dem Täter nicht weh und er belächelt sie insgeheim.
Auch wenn bei der Geldstrafe die Höhe des einzelnen Tagessatzes entsprechend dem Einkommen berechnet wird, ein reicher Straftäter für das gleiche Vergehen also mehr bezahlen muss als ein armer, so bleiben doch Ungerechtigkeiten: Der Vermögende ist durch den Verlust eines Monatseinkommens nicht so stark betroffen wie derjenige, der mit jedem Euro rechnen muss.
Nun wird bei der Diskussion um die Einführung eines Fahrverbots nicht nur bei Straßenverkehrsdelikten kritisiert, dass das Autofahren und dessen Verbot doch nichts mit einem Diebstahl oder dem Nichtzahlen von Unterhalt zu tun habe. Und folglich auch nicht als Sanktion für entsprechende Vergehen herhalten könne. Genauso könnte man aber doch einwenden, eine Geldstrafe passe nicht als angemessene staatliche Antwort auf eine Körperverletzung.
Ein Zusammenhang zwischen der Tat und einer ihr entsprechenden Sanktion im Sinne von „Fahrverbot nur bei Delikten im Straßenverkehr“ ist nicht notwendig. Die Zeiten „spiegelnder Strafen“ — dem Dieb wurde die Hand abgehackt — sind lange vorbei.
Das Fahrverbot ermöglicht es dem Richter, angemessen auf die Tat zu reagieren und gibt ihm dafür ein weiteres Instrument an die Hand. Anders als die manchmal zu drastische Freiheitsstrafe mit der vollständigen Entziehung der Bewegungsfreiheit kann diese Bewegungsfreiheit durch ein Fahrverbot graduell eingeschränkt werden.
Eine Geldstrafe ist oft schon deshalb ungerecht, weil sie neben dem Täter auch seine Familie trifft, die die finanzielle Einbuße indirekt mit tragen muss. Das Fahrverbot kann hier zielgenauer sein.
Und dann ist da noch der Einwand, dass ein Fahrverbot den einen härter trifft als den anderen: Der Berufskraftfahrer ist dadurch in seiner Existenz bedroht, ein Büroangestellter steigt locker auf Bus und Bahn um. Solche Gerechtigkeitsfragen zu berücksichtigen, ist weiter möglich. Der Richter entscheidet anhand des Einzelfalls. Er kann, aber er muss kein Fahrverbot verhängen. Und was spräche dagegen, einem Berufskraftfahrer das Fahren nur in der Freizeit zu verbieten? Das kann auch schon weh tun und damit den Strafzweck erfüllen.