Meinung Racial Profiling - Polizeikontrollen sind eine sensible Angelegenheit

Racial Profiling — eine Praxis, bei der äußerliche Merkmale wie insbesondere die Hautfarbe polizeiliches Handeln steuern, gibt es nicht. Jedenfalls hat das die damals noch rot-grüne Landesregierung Anfang 2017 in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage behauptet.

Foto: Sergej Lepke

Damals ging es um von der Polizei in der Kölner Silvesternacht 2016/2017 ausgesprochene Platzverweise gegen, so der Vorwurf, „fremdländisch anmutende Menschen“. Polizisten des Landes, so die Antwort der Regierung, würden rechtlich und im Hinblick auf ihre Interkulturelle Kompetenz umfassend aus- und fortgebildet. Es bestehe kein Bedarf, sie hinsichtlich der Thematik „Racial Profiling“ gesondert fortzubilden.

Durchaus in die polizeiliche Fortbildung einfließen dürfte das gestrige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster. Bei der Frage einer Personenkontrolle darf die Polizei nur unter engen Bedingungen an die Hautfarbe anknüpfen. Etwa wenn nachgewiesen ist, dass Personen mit entsprechendem Merkmal an der jeweiligen Örtlichkeit überproportional oft strafrechtlich auffallen.

Es ist durchaus richtig, dass die Polizei in solchen Fällen auch an ihre Erfahrungen mit einer bestimmten Klientel anknüpfen darf. Doch einfach so, aus dem Bauch heraus, darf das nicht geschehen.

Für jemanden, der sich als „normal aussehend“ betrachtet, mag sich die Relevanz der Problematik nicht aufdrängen. Aber man versetze sich in die Lage eines immer wieder allein aufgrund äußerlicher Merkmale Kontrollierten. Der macht die vor anderen Menschen bloßstellende Erfahrung, dass ihm der Makel des scheinbar gefährlichen Störers unterstellt wird.

Relevant ist das Urteil auch für das geplante NRW-Polizeigesetz. Danach soll es in bestimmten Gebieten anlassbezogene, mit Blick auf den Einzelnen jedoch verdachtslose Kontrollen geben. Schon in der Expertenanhörung zu dem Gesetz hatte die Vertreterin von Amnesty International vor der Gefahr diskriminierender Polizeikontrollen gewarnt. Die Polizei werde mit dieser Vorschrift mittelbar dazu aufgefordert, Menschen zu kontrollieren, die so aussehen, als könnten sie sich illegal in Deutschland aufhalten. Die Kontrollmaßnahmen würden in der Regel Menschen mit Migrationshintergrund treffen. Was dazu führen werde, dass sich gesellschaftliche Teilgruppen ausgegrenzt fühlen und ihrerseits der Polizei kein Vertrauen mehr entgegenbrächten. Berechtigte Bedenken.