Der Zuschuss für Wohngeld wurde im Januar 2020 erhöht Alter Teppich muss raus

DÜSSELDORF · Haushalte mit geringem Einkommen können Wohngeld beantragen. Der Zuschuss wurde im Januar 2020 erhöht und das Verfahren in der Corona-Krise vielerorts vereinfacht.

(bü). Zieht ein Mieter in eine Wohnung ein, so gilt der vorliegende Zustand als vereinbart. Im Laufe der Mietzeit darf ein höherer Standard vom Mieter demnach nicht verlangt werden. Das gilt grundsätzlich auch für die Bodenbeläge und deren Zustände. Liegt beim Einzug ein Teppich in der Wohnung, so kann ein Mieter später nicht durchsetzen, dass der Vermieter ihm Parkett verlegt.

 Ist der Teppich verschlissen, so kann der Mieter vom Vermieter einen neuen verlangen. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Wohnung in einem „zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ ist. Das Amtsgericht Erfurt hat zu diesem Thema entschieden, dass es sich um eine „vertragsgemäße Abnutzung“ handelt, wenn ein Teppich, der bereits knapp zwölf Jahre mitvermietet in der Wohnung liegt, verschlissen ist. Der Vermieter muss ihn dann erneuern und darf die Kosten dafür nicht auf den Mieter umlegen. Wird ein Teppich „normal“ abgenutzt, so ist es Aufgabe des Vermieters, einen neuen Teppichboden zu verlegen. (AZ: 2 C 1306/07) Das gilt natürlich nur dann, wenn der Teppich mitvermietet ist. Hat der Mieter umgekehrt den Boden beschädigt, so muss er dafür Schadenersatz leisten. Dabei darf er einen Abzug „neu für alt“ vornehmen. Der Zustand des alten Teppichs wird also „angerechnet“. Das kann dazu führen, dass der Mieter gar nichts bezahlen muss; nämlich dann, wenn die Lebensdauer des Bodenbelags abgelaufen ist.

Kommt ein Vermieter seiner Pflicht nicht nach, einen abgenutzten mitvermieteten Teppich zu erneuern, so kann der Mieter die Miete mindern. Laufspuren gehören zur normalen Abnutzung. Der Vermieter kann nicht auf Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag verweisen. Der Austausch eines Teppichbodens ist keine Schönheitsreparatur. Mietvermieteter Teppich muss demnach bei einem Auszug „lediglich“ gründlich gereinigt werden.

 Ähnliche Grundsätze wie für den Teppichboden gelten auch für Parkett. Leichte Kratzer gelten noch als normaler Wohngebrauch. Der Mieter darf jedoch dann zur Kasse gebeten werden, wenn er den Boden beschädigt hat. Es wird davon ausgegangen, dass Parkettböden alle 15 bis 20 Jahre geschliffen oder neu versiegelt werden müssen. Hat also ein Mieter das Parkett beschädigt und wurde es vor zehn Jahren neu verlegt, so muss er nur die Hälfte der Kosten für einen neuen Parkettboden bezahlen. Vermieter dürfen ihren Mietern ach nicht formularmäßig vertraglich auferlegen, den in der Wohnung verlegten Parkett abschleifen zu lassen. Eine solche Klausel ist unwirksam. Zieht der Mieter aus, so darf der Vermieter nicht einen Teil der Kaution zurückhalten.

(dpa)