Corona-Notbremse im Kreis Mettmann Ausgangssperre im Kreis ab Samstag
Kreis Mettmann · Die bundesweite Notbremse zieht ab dem Wochenende auch in Mettmann, Erkrath und Wülfrath. Sie bringt wieder deutliche Einschränkungen mit sich und soll die Kontakte massiv reduzieren. Ein Überblick über die Maßnahmen, die ab Samstag bei uns gelten.
Sie kommt – die Corona-Notbremse drosselt ab Samstag das Leben in Hilden, Haan und den anderen Städten im Kreis Mettmann. Das hat Kreissprecherin Daniela Hitzemann am Freitag bestätigt. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat grünes Licht für das neue Infektionsschutzgesetz gegeben.
Ziel der Kontaktbeschränkungen: Die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Wenn eine Stadt oder ein Landkreis an drei Tagen eine Inzidenz von 100 oder mehr aufweist, treten die neuen, bundesweit einheitlichen Regeln in Kraft. Der Kreis Mettmann lag am 21. März zuletzt unter diesem Wert (Inzidenz damals: 82,4).
Der Grillabend mit Freunden oder das Lauftraining vor Sonnenaufgang sind nun also erst einmal nicht mehr möglich. Ein Überblick über die neuen Regelungen in Hilden und Haan.
Ausgangssperre
Sie tritt in der Nacht zu Samstag, 0 Uhr, in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt sie täglich von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. In dieser Zeit dürfen die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen werden. Wer nach 22 Uhr noch alleine mit dem Hund rausgehen oder eine Runde Joggen möchte, kann das aber auch noch machen – zumindest bis 24 Uhr.
Alle, die sich danach ohne zwingenden Grund in der Öffentlichkeit aufhalten, riskieren ein Bußgeld von 250 Euro. Polizeisprecher Daniel Uebber: „Die Polizei wird verstärkt Präsenz zeigen. Wir werden im Rahmen des normalen Streifendienstes auf die Einhaltung der Ausgangssperre achten, aber auch gezielt Kollegen für solche Kontrollen einsetzen.“ Von der Ausgangssperre ausgenommen sind in der Regel die Ausübung eines Berufs oder Mandats sowie die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen.
Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke“. Die Ausgangssperre wird aufgehoben, wenn die Inzidenz im Kreis Mettmann an fünf aufeinander folgenden Tagen unter einem Wert von 100 bleibt – dann treten die Extra-Auflagen wie die Ausgangssperre am übernächsten Tag wieder außer Kraft.
Kontakte
Treffen zwischen zwei Haushalten sind weiterhin möglich, jedoch nur in reduzierter Form. Denn die Menschen eines Hausstandes dürfen sich nur noch mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht.
Sport
„Kontaktloser Individualsport“ bleibt erlaubt. Joggen ist also weiterhin möglich, so lange sich nur zwei Menschen aus unterschiedlichen Haushalten zur Laufrunde treffen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein. Jedoch verringert sich die Gruppenstärke von bisher zehn Kindern auf nur noch fünf.
Einkaufen
Im Kreis Mettmann ist schon seit Anfang der Woche ausschließlich „Click & Collect“ möglich. Das bleibt auch in Zukunft so. „Test, Click & Meet“, also das Einkaufen im Geschäft nach vorherigem Test mit negativem Ergebnis, kann erst wieder ab einer Inzidenz von unter 150 angeboten werden. Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Ein Friseurbesuch soll weiterhin möglich sein – allerdings nur mit negativem Testergebnis, das nicht älter ist als 24 Stunden.
Schulen
Im Bundesgesetz sind auch die Maßnahmen für den Präsenzunterricht geregelt. Normaler Unterricht ist mit zwei Tests pro Woche bis zu einer Inzidenz von 100 möglich. Über diesem Wert gilt Wechselunterricht.
Ab 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich.
Kitas
Die Inzidenzgrenze von 165 gilt nicht nur für Schulen, sondern auch für Kitas. Sie gehen ab Montag wieder in den Notbetrieb. Um die Kinder wie bisher in der Kita oder Tagespflege betreuen zu lassen, reicht eine schriftliche Erklärung der Eltern, dass sie auf die Notbetreuung angewiesen sind. Auch bei drohender Gefährdung des Kindeswohls oder für Förderkinder soll eine Betreuung im bisherigen Umfang möglich sein.
Und auch Kinder, die dieses Jahr eingeschult werden, sollen unverändert in die Kita gehen können. Der Beruf der Eltern spielt dabei keine Rolle. Gleichzeitig hat der Bund die Zahl der Kinderkrankentage noch einmal ausgeweitet. Hier gilt die gleiche Regel wie bei Schulen: Unterschreitet die Inzidenz den Wert von 165 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschreitet, werden die Regelungen gelockert.