Zusätzlich zu den Änderungen der Notbremsen-Regelung und der Option auf vermehrte Tests, um weitere Öffnungen zuzulassen, gibt es folgende Änderungen in der Coronaschutzverordnung:
- Schwimmbäder dürfen für die Anfängerschwimmausbildung mit Gruppen von höchstens fünf Kindern öffnen.
- Der Betrieb von Sonnenstudios ist – weil hier keine Dienstleistung von Mensch zu Mensch erbracht wird und nach aktueller einschlägiger Rechtsprechung in Hamburg – bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig.
Die Verordnung tritt am 29. März in Kraft und gilt zunächst bis zum 18. April.