Test oder kein Test? Verwirrung um 2G-plus-Regel bei Sport in Innenräumen
Update | Münster · Bisher galt bei Sport in Innenräumen, beispielsweise Fitnessstudios, die 2G-plus-Regel. Das OVG in NRW hat diese Regel nach einem Eilantrag nun zwar gekippt. Doch entgegen erster Informationen ist nun doch ein Test nötig.
Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) gegen die 2G-plus-Regelung für Sport im Innenbereich hat die nordrhein-westfälische Regierung ihre Corona-Schutzverordnung umgehend präzisiert. Entsprechend den gerichtlichen Hinweisen ist in der am Dienstag vorgestellten aktualisierten Fassung nicht nur die gemeinsame, sondern ausdrücklich auch die gleichzeitige Sportausübung in Innenräumen der 2G-plus-Regelung unterworfen.
Praktisch ändert sich durch die Präzisierung allerdings nichts: Damit wurde nur eindeutig geklärt, dass etwa auch die zeitgleiche Sportausübung von Einzelpersonen in einem Fitnessstudio der 2G-plus-Regelung unterliegt.
Damit nützt der kurz vor der Vorstellung der neuen Schutzverordnung errungene Erfolg seines Eilantrags dem Betreiber eines Fitnessstudios aus Bochum praktisch nichts: Statt die 2G-plus-Regelung zu kippen, hat die Landesregierung sie nun rechtssicher ausformuliert.
Der 13. Senat des OVG Münster hatte in seinem Beschluss am Dienstag moniert, dass das Land die Zugangsbeschränkungen für den gemeinsamen Sport in Innenräumen unklar formuliert habe. Die Zugangsbeschränkung habe das Land an die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen geknüpft und damit auch Menschen gemeint, die gleichzeitig ohne Verbindung zu einander in einem Raum Sport machen. Das Land habe gegen das Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit bei gesetzlichen Regelungen verstoßen.