Angriff auf Schützenchef bleibt ungesühnt
Kaufmann war ins Koma geprügelt worden. Zeugen konnten den Täter nicht identifizieren.
Düsseldorf. Johst K., ehemaliger Chef der Himmelgeister Schützen, hatte es vor der Urteilsverkündung schon geahnt. Schwerste Schädelverletzungen hatte der 51-Jährige davongetragen, als er im August vor zwei Jahren vor dem Festzelt einen Streit schlichten wollte. Am Dienstag wurden zwei 19-Jährige freigesprochen, die als mutmaßliche Schläger auf der Anklagebank saßen. Ihnen war eine direkte Beteiligung an der Tat nicht nachzuweisen, zu widersprüchlich waren die Zeugenaussagen.
So wird das schwere Verbrechen, unter dem Johst K. sein ganzes Leben lang leiden wird, ungesühnt bleiben. Der Kaufmann war dazwischen gegangen, als eine Gruppe von Mädchen durch Jugendliche belästigt wurde. Dabei wurde Johst K. von einem Fautschlag getroffen. Der Schützenchef, der kurz zuvor noch mehrere Stunden auf der Bühne moderiert hatte, schlug mit dem Hinterkopf auf das Steinpflaster und war sofort bewusstlos. Die Schädeldecke war zerstört und musste mit einer Metallplatte gestützt werden. Fünf Monate verbrachte der Familienvater im Krankenhaus: „Immerhin kann ich heute wieder arbeiten.“
Unmittelbar nach der Tat hatte die Polizei drei Jugendliche festgenommen. Einer der 19-Jährigen, die auch „schützenfeindliche Sprüche“ von sich gegeben haben sollen, wurde als Haupttäter ausgemacht. Doch nicht einer der zahlreichen Zeugen, die im Rahmen des Verfahren gehört wurden, konnte die Angeklagten eindeutig identifizieren. Es gab auch erhebliche Untersschiede bei den Aussagen der Zeugen, die an dem Abend zum Teil erheblich alkoholisiert waren. Mal sollte einer, mal sollten zwei Täter ein Käppi getragen haben. Zudem soll es vor dem Vorfall ein wildes Durcheinander mit Prügelszenen gegeben haben, bei dem auch noch andere Beteiligte mitmischten.
Sehr unübersichtlich sei die Situation nach Auffassung der Staatsanwaltschaft gewesen. Darum plädierte auch sie - im Zweifel für die Angeklagten - auf Freispruch. Dem schloss sich das Gericht an.