Chefarzt unter Korruptionsverdacht gewinnt vor Arbeitsgericht
Düsseldorf (dpa). Obwohl er wegen Korruptionsverdachts vor Gericht steht, ist ein 56-jähriger Chefarzt mit Erfolg gegen seine Kündigung vorgegangen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf erklärte sowohl die fristlose als auch die fristgerechte Kündigung des Mediziners am Mittwoch für unwirksam.
Die Mitarbeitervertretung sei zwar angehört, aber nicht umfassend informiert worden, befand das Gericht. Die Klinik-Betreiberin hatte bereits Jahre zuvor wegen eines Steuerverfahrens gegen den Chefarzt erwogen, sich von ihm zu trennen, letztlich aber auf diesen Schritt verzichtet.
Erst später war der Verdacht aufgekommen, dass es sich bei dem nicht versteuerten Geld um Schmiergeld handeln könnte. Daraufhin war der 56-Jährige doch gefeuert worden. Dass die Zahlungen an sich und das Steuerverfahren der Klinikleitung bereits länger bekannt waren, war der Mitarbeitervertretung verschwiegen worden, als sie über die Kündigungsabsicht und die Umstände unterrichtet wurde. Damit sei die Anhörung nicht korrekt gewesen, befand das Gericht.
Die Klinik in Meerbusch bei Düsseldorf muss den Chefarzt allerdings nicht wieder auf seinen Posten zurücklassen. Dies sei ihr angesichts der Schwere der Vorwürfe gegen den Mediziner nicht zumutbar, erklärte das Gericht. Gegen das Urteil ist Berufung möglich. Die Betreiberin der Klinik hatte den 56-Jährigen im vergangenen Dezember entlassen.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wirft dem Mediziner vor, er habe Ende der 1990er Jahre einem Unternehmer vom Bodensee den Zuschlag für den 35 Millionen Euro teuren Neubau der Klinik in Meerbusch zugeschanzt. Dafür soll der Chefarzt umgerechnet 1,5 Millionen Euro kassiert haben. Laut Anklage flossen bereits 1996 und 1997 Zahlungen in Höhe von 950 000 Euro, die als Darlehen getarnt waren.
Seit Ende Januar müssen sich der Chefarzt und mehrere Mitangeklagte deshalb vor dem Landgericht Stuttgart verantworten. Der 56-Jährige bestreitet nicht, damals Gelder erhalten zu haben. Seinen Angaben zufolge habe es sich allerdings nur um Darlehen und Beratungshonorare gehandelt.