Staatsanwaltschaft geht von einer fahrlässigen Körperverletzung aus Amtsgericht muss Hundebiss klären
Düsseldorf · Der Vierbeiner einer 24-Jährigen soll eine Nachbarin im Garten gebissen haben.
(wuk) Empfindlich gestört hat ein kniehoher Mischlingshund angeblich das Nachbarschaftsverhältnis in einem Mehrparteienhaus in einem südlichen Stadtteil. Im Juni 2021 soll der nicht angeleinte Hund nämlich im Gemeinschaftsgarten des Wohnhauses eine 41-jährige Mitbewohnerin derart heftig und schmerzhaft in die Wade gebissen haben, dass die Nachbarin deswegen sogar ins Krankenhaus musste. Die Hundebesitzerin (24) weigert sich aber, wegen fahrlässiger Körperverletzung jetzt 600 Euro Strafe zu zahlen. Ihr Protest gegen einen schriftlich verhängten Strafbefehl von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro führt am Donnerstag dazu, dass ein Amtsrichter den Fall in einem Prozess aufklären muss.
Anwohnerin musste nach dem Biss ärztlich versorgt werden
Nachmittags hatte der Hund laut Anzeige im Gemeinschaftsgarten zugeschnappt - und dabei die rechte Wade der Anwohnerin von hinten so erwischt, dass die Frau ärztlich versorgt werden musste. Laut Ermittlungen soll der „Wadenbeißer“ auf dem Privatgelände nicht angeleint gewesen sein – und deshalb soll Frauchen für die Hundeattacke jetzt gerade stehen. Weiter heißt es im Strafbefehl, der Vorfall hätte bei Beachtung der Sorgfalt der Hundebesitzerin und insbesondere der Anleinung des Hundes vermieden werden können. Als Verantwortliche müsse die Halterin also zahlen. Grundsätzlich besteht in der Landeshauptstadt – bis auf wenige freigegebenen Flächen – eine Leinenpflicht für Hunde jeder Art, jeder Größe und Rasse. Verstöße können mit Verwarngeldern zwischen 75 und 300 Euro geahndet werden – je nachdem, ob ein Hund ohne Leine auf einem Friedhof, einem Bolzplatz oder Kinderspielplatz angetroffen wird.
Zudem schreibt das Hundegesetz NRW vor, dass Hunde stets so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Ob diese Regeln, die für den öffentlichen Straßenraum, für Parks oder auch Grünanlagen gedacht sind, allerdings auch im vorliegenden Fall gelten – das wird jetzt der Amtsrichter zu klären haben. Handelt es sich bei dem Gemeinschaftsgarten um ein abgezäuntes Privatgrundstück, dann könnte der Bußgeldkatalog dort nicht gelten. Im Strafbefehl gegen die 24-Jährige geht die Staatsanwaltschaft von einer fahrlässigen Körperverletzung aus. Fraglich bleibt bis zum Prozess, ob für die Hundehalterin damals klar gewesen sein muss, dass von ihrem Tier überhaupt eine Gefahr ausgehen könnte. Ein Urteil wird noch am Donnerstag erwartet.