Radverkehr in Düsseldorf Gefahrenstellen auf Radweg

Düsseldorf · Die Verwaltung sieht keine Veranlassung für eine einheitliche Ausschilderung des Radweges in Kaiserswerth.

Im Bereich der Baumscheiben wird der Radweg an der Niederrheinstraße im Zentrum von Kaiserswerth besonders eng.

Foto: Julia Brabeck

Für Ulrich A. Dorprigter, für die Grünen Mitglied in der Bezirksvertretung 5, befindet sich der Radweg auf der Arnheimer Straße und später auf der Niederrheinstraße – vom Kreisverkehr Wittlaer bis zum Kreisverkehr Kaiserswerth – an einigen Stellen in einem schlechten baulichen Zustand. Da der Weg teilweise sehr schmal ist, sieht der Politiker Gefahrenstellen, etwa auf der Höhe von Baumscheiben. „Aufgrund der geringen Breite kommt es auch regelmäßig zu Konflikten zwischen Fußgängern und Fußgängerinnen und Radfahrenden. Hier sind im Besonderen die Abschnitte vom Gutshof bis zum Klemensplatz mit dem Fußgängerüberweg zur Kreuzbergstraße und von der Sankt-Göres-Straße bis zu den Rampen an der Unterführung zum Dreiecksparkplatz zu nennen“, sagt Dorprigter.

Er möchte für den gesamten Radweg eine einheitliche Beschilderung als Gehweg verbunden mit dem Zusatz „Radfahrer frei“ erreichen, damit deutlich wird, dass der Radweg von Radfahrern genutzt werden kann, aber nicht genutzt werden muss. Das hält die Verwaltung für nicht umsetzbar, da solch eine Kennzeichnung nur bei Wegen möglich ist, an denen kein Radweg markiert oder gebaut wurde. Die von Dorprigter vorgeschlagenen Beschilderung sei zudem überflüssig, da schon heute keine Benutzungspflicht bestehen würde, teilt die Verwaltung in der Bezriksvertretung mit.

Auch ein weiteres Anliegen des Politikers wird nicht umgesetzt. Er hatte die Verwaltung gefragt, ob diese es für zweckmäßig und sinnvoll hält, auf der Arnheimer- bzw. der Niederrheinstraße zwischen der Kalkumer Schlossallee und dem Kreisverkehr Kaiserswerth die Höchstgeschwindigkeit auf 30 Kilometer die Stunde zu reduzieren, um die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu erhöhen. Das sei nicht möglich, teilt die Verwaltung mit, da dafür nicht die straßenverkehrsrechtlichen Grundlagen vorlägen. So bestünden keine Lärmgrenzwertüberschreitungen, die etwa für eine Temporeduzierung auf Hauptstraßen notwendig seien.