Für eine Maus gibt’s nichts
Air France muss für Verspätung nicht zahlen, die ein Tier im Flugzeug ausgelöst hat.
Düsseldorf. Wenn eine Maus sich in den Flieger schleicht, dann muss die Fluggesellschaft dafür keinen Schadensersatz leisten. So entschied am Mittwoch das Düsseldorfer Amtsgericht. Es sei für das Unternehmen „nicht vorhersehbar“ gewesen, dass an Bord ein Nager entdeckt wurde.
Geklagt hatte Brigitte Y., die am 11. November vergangenen Jahres von Punta Cana zurück nach Düsseldorf fliegen wollte. Doch eine Stunde, bevor der Jet in der Dominikanischen Republik abheben sollte, lief beim Verladen des Gepäcks eine Maus ins Flugzeug.
Die Folge: Die Maschine musste desinfiziert werden. Außerdem hätte eine Maus, die an den Kabeln knabbert, den Flugbetrieb gefährden können. Die Air France entschloss sich dazu, einen Ersatz-Jet bereitzustellen. Der hob mit Verspätung ab, dadurch verpasste Brigitte Y. auch den Anschluss in Paris.
Statt um 12.55 Uhr — wie vorgesehen — landete die Urlauberin erst um 18.45 Uhr in Düsseldorf. Normalerweise steht Fluggästen eine Entschädigung zu, wenn die Verspätung mehr als fünf Stunden ausmacht. Darum forderte die Klägerin 600 Euro.
Die Fluggesellschaft wollte nicht zahlen. Sie treffe kein Verschulden an der Anwesenheit einer Maus im Flugzeug. Der Vorfall sei „mit einem Vogelschlag vergleichbar, denn auch hier wirke sich ein Tier auf den Luftfahrtbetrieb aus“.
Das Amtsgericht in seinem Urteil
Das Amtsgericht gab der Air France Recht. Es habe sich um, ein „außergewöhnliches Ereignis“ gehandelt. Es seien außerdem keine zumutbaren Maßnahmen ersichtlich, die das Eindringen des Nagers hätten verhindern können. Anders als bei einem technischen Defekt sei das Unternehmen nicht schadenersatzpflichtig.
Mäusealarm in Flugzeugen ist übrigens gar nicht so selten. Im Juni konnte eine Lufthansa-Maschine in Düsseldorf nicht starten, weil an Bord eine Maus entdeckt wurde.