Scheitern am Gymnasium: Wenn Kinder nach Klasse 6 gehen müssen
Für rund 120 Schüler kommt mit dem Ende der Erprobungsstufe das Aus — sie müssen schnell eine neue Schule finden. Doch so einfach ist das nicht.
Düsseldorf. In diesen Tagen bangen wieder viele Schüler um ihre Versetzung, die Zeugniskonferenzen laufen. Für einige Kinder und ihre Eltern steht eine gravierendere Veränderung an: Mit der 6. Klasse endet für sie die Erprobungsstufe — und damit auch ihre Zeit auf dem Gymnasium. Zumindest vorläufig. Sie müssen die höhere Schule verlassen.
Die Mutter eines Schülers am Leibniz-Gymnasium schilderte der WZ, was da auf die Familie zukommt. Zwar fiel die Entscheidung der Schule nicht aus heiterem Himmel, schon zum Halbjahr waren Defizite in Hauptfächern angemahnt worden, dennoch war das Votum der Lehrerkonferenz ein Schock. Die Eltern fragten zunächst bei den Gesamtschulen nach einem Platz in Jahrgangsstufe 7, doch die winkten ab: Alles voll. Ähnlich reagierte die bevorzugte Realschule. Schon fürchteten die Eltern, am Ende bleibe nur eine Hauptschule übrig.
Wie viele Kinder aktuell nach der Erprobungsstufe an Düsseldorfer Gymnasien zum „Abstieg“ verpflichtet werden, kann derzeit weder die Stadt noch die Bezirksregierung sagen. Aus dem Kreis der Schulleiter der städtischen Gymnasien heißt es, dieses Jahr seien rund 120 Sechstklässler betroffen — im Schnitt etwa sieben Kinder pro Gymnasium.
Aber auch in höheren Klassen verlassen Schüler zwangsweise das Gymnasium: Schuldezernent Burkhard Hintzsche nennt für das Schuljahr 2016/17 in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 die Zahl 181: Hiervon sind zwei an Hauptschulen, 30 an Gesamt- und 149 an Realschulen gewechselt. Hintzsche gibt zu, dass es kaum freie Kapazitäten an den Gesamtschulen gibt: „Aber grundsätzlich gibt es die Option auf den späteren Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in allen Schullaufbahnen — auch über eine Hauptschule.“
Generell steigt die Zahl der Schüler in Nordrhein-Westfalen in den letzten Jahren, die am Gymnasium nach der Erprobungsstufe scheitern. Laut Schulministerium betrug der Zuwachs im Sommer 2016 rund 27 Prozent gegenüber 2015. Experten sehen darin einen Beleg für die These, dass zu viele Kinder auf Gymnasien angemeldet werden. Auch, weil die Eltern (und nicht die Grundschulen) bei der Schulwahl das letzte Wort haben.
Hier wichtige Fragen und Antworten zur Erprobungsstufe (Quelle: Schulministerium NRW) Kann ein Jahr wiederholt werden? Ja. Die Verweildauer in den Klassen 5 und 6 beträgt aber höchstens drei Jahre. Die Klasse 5 kann einmal freiwillig, Klasse 6 kann bei Nichtversetzung wiederholt werden, wenn die Schule (Versetzungskonferenz) feststellt, dass eine Versetzung danach machbar ist. Auf welche Schule muss ein vom Gymnasium verwiesenes Kind? Nicht versetzte Schüler gehen nach Wahl der Eltern in die Klasse 7 einer Gesamt-, Real- oder Hauptschule über, wenn nicht die Versetzungskonferenz feststellt, dass nur eine Hauptschule infrage kommt. Kann man gegen die Entscheidung des Gymnasiums vorgehen? Ja, Eltern können Widerspruch einlegen, wenn ihr Kind Klasse 6 nicht wiederholen darf und abgehen soll. Die Schule muss dann darlegen, dass die Leistungen auch nach einer Wiederholung der Klasse fürs Gymnasium nicht ausreichend sein werden. Das freilich ist meistens ein Routineakt.
Muss ein Kind, das auf eine Realschule wechseln möchte, dort aber keinen Platz findet, auf die Hauptschule? Nein. Die Eltern haben einen Anspruch darauf, dass ihr Kind in eine Realschule, indes nicht in eine bestimmte, aufgenommen wird. Ist die gewünschte „voll“, informiert diese die Schulaufsichtsbehörde.
Schuldezernent Hintzsche verweist darauf, dass das abgebende Gymnasium im Einvernehmen mit den Eltern und bei Bedarf auch mit Unterstützung der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) für die Aufnahme an einer anderen Schule zu sorgen hat. Eltern dürfen da also nicht alleine gelassen werden. Die Bezirksregierung bestätigt auf Anfrage ihre Funktion der „Regionalkoordination“: In vielen Kommunen sei sie freilich gar nicht erforderlich, weil die Kommunikation der Schulleitungen untereinander für die Zuteilungen genüge.