Entscheidung getroffen Verwaltungsgericht kassiert die Maskenpflicht in Düsseldorf
DÜSSELDORF · Die strenge Maskenregel im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet ist laut Entscheidung rechtswidrig. Die Stadt kündigt eine Nachbesserung an.
. Beim Schritt vor die Haustür war man in Düsseldorf in den vergangenen Tagen gut beraten, sofort den Mund-Nasen-Schutz anzulegen. Per Allgemeinverfügung (eine behördliche Anordnung, die sich an eine Vielzahl von Personen richtet) galt in der Landeshauptstadt seit vergangener Woche eine besonders strikte Regelung für das gesamte Stadtgebiet: „Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird.“
Ausnahmen galten für Parks
und Grünanlagen
Nur in Parks, Grünanlagen und Grünzügen im Stadtgebiet, in Wäldern und sonstigen Flächen außerhalb des Bebauungszusammenhangs musste bis zum gestrigen Montag keine Maske getragen werden. Auch der Jogger, der seine Strecke im Wald nur über Gehwege erreichen kann, musste sich daran halten.
Immerhin: Für Fahrradfahrer galt das nicht, sondern nur „für zu Fuß Gehende sowie Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die zur Benutzung des Gehwegs berechtigt oder verpflichtet sind.“ Und: Selbst an die Raucher, deren Inhalationsbedürfnis der Mund-Nasenschutz bekanntlich im Wege steht, hatte die Düsseldorfer Behörde gedacht. Die dürften sich schon mal eine „ruhige Ecke“ suchen, heißt es ganz unbürokratisch in der behördlichen Order. Auch Menschen, die körperliche Arbeit auf der Straße verrichten, zum Beispiel Müllwerker, durften auf die Maske verzichten.
Ab Dienstag, 10. November, wollte die Stadt Verstöße mit der Verhängung von 50 Euro Bußgeld ahnden. So ganz wohl war der erst seit ein paar Tagen von CDU-Mann Stephan Keller gelenkten Stadtverwaltung dabei aber doch nicht. Vor einer Umsetzung der Bußgeldandrohung wollte man noch einen Richterspruch abwarten. Und der erfolgte dann am Montag unmissverständlich: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält die gesamtstädtische Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken für rechtswidrig.
Was das Gericht zur Düsseldorfer Regelung sagt
Das Gericht begründete seinen Beschluss mit einer zu unbestimmten Formulierung der städtischen Anordnung. Denn für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht unterliege. Vielmehr müsse er anhand der unbestimmten Begriffe „Tageszeit, räumliche Situation und Passantenfrequenz“ selbst über das Vorliegen einer Situation entscheiden, in der ein Begegnungsverkehr (so nennt das Gericht das Aufeinandertreffen zweier Menschen) „objektiv ausgeschlossen“ sei. Dem Bestimmtheitsgebot sei nicht genügt, wenn der Bürger – wie hier – nicht ohne weiteres in der Lage sei zu erkennen, welches Verhalten von ihm gefordert werde, zumal dann, wenn ein Verstoß bußgeldbewehrt sei.
Auch hat das Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Abstandsregelung von fünf Metern. Diese gehe deutlich über die Vorgaben in § 2 der aktuellen Coronaschutzverordnung hinaus (Mindestabstand von 1,5 Metern). Auf welchen Erkenntnissen die weitergehende Regelung beruhe, sei nicht ersichtlich.
Dabei hatte die Stadt die Fünf-Meter-Regelung durchaus begründet, und zwar so: „Das Grundmaß für den Verkehrsraum des Fußverkehrs ist auf den Begegnungsfall bzw. das Nebeneinandergehen von zwei Personen einschließlich Sicherheitsabstand zur Fahrbahn oder festen Einbauten ausgerichtet und beträgt daher 2,50 Meter. Auf einer solchen Breite ist unter Berücksichtigung des Platzbedarfs der Personen die durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes nach der Coronaschutzverordnung nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit theoretisch möglich, in der Praxis sind Abstandsunterschreitungen die Regel. Soweit Gehwege in Düsseldorf höhere Breiten aufweisen, bedienen diese in aller Regel ein deutlich erhöhtes Passantenaufkommen, so dass auch auf diesen Flächen die Einhaltung der Mindestabstände nach der Coronaschutzverordnung nicht sichergestellt werden kann.“
Wenige Stunden nach dem richterlichen Beschluss reagierte die Stadt und hob die Allgemeinverfügung auf. Doch das ist freilich nicht das letzte Wort. Ein Stadtsprecher: Auf der Basis der Begründung des Verwaltungsgerichts werde man eine neue Allgemeinverfügung vorbereiten, die voraussichtlich bereits am Dienstag, 10. November, erlassen werde. Der Sprecher fügte hinzu: „Die Mehrheit der Düsseldorfer hat offenbar die Masken als Hilfestellung zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit und der Gesundheit anderer anerkannt. Nach den Beobachtungen der Außendienstkräfte des Ordnungsamtes trägt die überwiegende Zahl der Menschen in Düsseldorf, wenn es geboten ist, auch im öffentlichen Raum eine Maske.“