Verbrauchertipp Welche Rechte haben die Kunden?

Wuppertal. · Die Fitnessstudios müssen schließen und können ihre Leistungen so nicht erbringen. Marlene Pfeiffer von der Verbraucherzentrale erklärt, was das für die Kunden bedeutet.

Marlene Pfeiffer erklärt, wie Kunden auf die Schließung der Fitnesscenter reagieren können. Foto: Verbraucherzentrale

Foto: Verbraucherzentrale NRW

Die Fitnessstudios mussten wegen der Corona-Pandemie bereits mehrmals ihre Türen schließen – so auch jetzt. Geld kostet es den Kunden trotzdem. Denn Fitnessstudioverträge haben meist eine mehrmonatige Laufzeit und die fälligen Gebühren gehen oftmals weiterhin vom Konto ab, obwohl die Leistung nicht mehr zur Verfügung gestellt wird.

Auf die Idee, vorab das Gespräch mit den Kunden zu suchen, um mögliche Alternativlösungen wie eine kostenfreie Verlängerung der Vertragslaufzeit, eine Reduzierung des Monatsbeitrags oder ein besonderes Online-Training zu vereinbaren, kommen nur die wenigsten Studiobetreiber. Trotz der schwierigen Situation für die Unternehmer: Kunden müssen sich nicht alles gefallen lassen, so Marlene Pfeiffer von der Verbraucherzentrale in Wuppertal. Sie hat folgende Tipps:

Beitragszahlung während des Lockdowns: Wer sein Fitnessstudio wegen Corona nicht nutzen kann, weil es ganz geschlossen ist oder ein Notprogramm angeboten hat, der muss für die Zeit nicht oder zumindest nicht den vollen Beitrag zahlen. Grundsätzlich müssen nur für die Zeiten Beiträge in voller Höhe gezahlt werden, in denen der per Vertrag versprochene Service auch in vollem Umfang nutzbar war. Wurde der Vertrag jedoch vor dem 8. März 2020 geschlossen und der Beitrag bereits bezahlt, gilt die so genannte „Gutscheinlösung“.

Alternative Angebote prüfen: Manche Studios bemühen sich konstruktiv um Lösungen, wie beispielsweise ein Online-Fitness-Angebot oder eine kostenlose Verlängerung des Vertrags im Gegenzug für die ausgefallenen Corona-Monate. Sollte es finanziell machbar sein, sind solche Angebote akzeptabel.

Verlängerungen der Laufzeit: Die im Vertrag genannte Laufzeit gilt auch dann, wenn das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste. Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass Verlängerungen der Laufzeit, die die ausgefallenen Trainingszeiten ersetzen sollen, grundsätzlich nur freiwillig möglich sind. In der letzten Zeit sind allerdings einige Urteile ergangen, in denen anders entschieden wurde.

Fristgerechte Kündigung: Ordentliche Kündigungen zum Ende der Vertragslaufzeit sind weiterhin möglich. Wichtig ist hierbei, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten und  nachgewiesen werden kann. Ab dem Zeitpunkt, an dem die fristgerechte Kündigung gilt, sollte der Bankeinzug widerrufen werden.