Google: Verbot der Bevorzugung
Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger und der Bundesverband der Digitalpublisher und Zeitungsverleger begrüßen die Entscheidung des Landgerichts München, die es Google vorläufig untersagt, in seiner quasimonopolistischen Suche das Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums gegenüber vergleichbaren privaten Gesundheitsportalen bevorzugt anzuzeigen.
In einem weiteren Urteil untersagt das Gericht dem Bund, Inhalte seines Gesundheitsportals der Suchmaschine für die bevorzugte Anzeige zur Verfügung zu stellen. Seit der Bekanntmachung einer Kooperation mit Google im November 2020 wurde das staatliche Gesundheitsportal in prominenter Weise auf der ersten Suchergebnisseite angezeigt und verdrängte damit zugleich die bis dahin führenden privaten Portale. Keine Aussage treffen die Urteile über die Zulässigkeit des staatlichen Gesundheitsportals als solches. „Dass das Bundesgesundheitsministerium überhaupt ein eigenes Fachmedium mit vollwertiger redaktioneller Berichterstattung über Gesundheitsfragen betreibt, ist mit der Staatsfreiheit der Medien nicht vereinbar“, betonen die Verbände.