Neue Corona-Schutz-Verordnung Was im Sport wieder möglich ist

Krefeld · Die aktuelle Version der Corona-Schutzverordnung schafft neue Möglichkeiten.

Die Fußballer dürfen wieder Testspiele durchführen, auch Zuschauer können wieder auf die Anlage – in begrenzer Anzahl.

Foto: Ja/André Lerch

Die seit dem 15. Juli geltende Version der Corona-Schutz-Verordnung hat für weitere Möglichkeiten gesorgt, Sport zu treiben. Die Stadt Krefeld und der Stadtsportbund haben die Vereine entsprechend informiert. Hier ein Überblick der wichtigsten Punkte.

Welche Regelungen gelten im Trainings- und Wettkampfsportbetrieb?

Der kontaktfreie Trainings- und Wettkampfsportbetrieb auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen (zum Beispiel auf Bezirkssportanlagen und in Sporthallen) sowie im öffentlichen Raum für Gruppen von bis zu zehn Personen ist ohne Auflagen möglich. Bei Gruppen von mehr als zehn Personen müssen grundsätzlich geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von anderthalb Metern getroffen werden.

Darf Kontaktsport
ausgeübt werden?

Ja, sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ist von bis zu maximal 30 Personen Kontaktsport ohne Einhaltung des Mindestabstandes während der Sportausübung erlaubt. Sofern die Kontaktsport ausübende Gruppe mehr als zehn Personen umfasst, müssen geeignete Vorkehrungen, zum Beispiel zur Hygiene und zum Infektionsschutz sowie zur Steuerung des Zutritts, getroffen werden. Darüber hinaus muss eine Rückverfolgbarkeit der Kontaktsport ausübenden Personen (gemäß § 2a Absatz 1 CoronaSchVO-NRW) sichergestellt sein.

Ist es Zuschauern gestattet, Sportanlagen zu betreten?

Bis zu 300 Zuschauer sind auf einer Sportanlage gestattet. Die Rückverfolgbarkeit der Zuschauer muss jedoch sichergestellt sein.

Dürfen Dusch-, Wasch- und Umkleideräume genutzt werden?

Dusch-, Wasch- und Umkleideräume auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen (Freianlagen und Hallen) sowie im öffentlichen Raum dürfen von Gruppen von bis zu zehn Personen ohne Auflagen genutzt werden. Wenn die Gruppen größer sind als zehn Personen, müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern getroffen werden.

Sind Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen erlaubt?

Nein, Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt.

Ist vor einer sportlichen Nutzung ein Hygienekonzept zu erstellen?

Für den Trainings- und Wettkampfsportbetrieb auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind keine gesonderten Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte erforderlich.

Dürfen sportliche Wettbewerbe ausgetragen werden?

Ja, auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind Wettbewerbe zulässig. Die Vorlage eines gesonderten Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes ist in diesem Zusammenhang nicht gefordert. Bis zu 300 Zuschauer dürfen den Wettbewerben beiwohnen. Die Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein. Bei Zuschauergruppen von mehr als zehn Personen ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Sind im Rahmen der Sportausübung Teilnehmerlisten zu führen?

Im Rahmen der Ausübung von Kontaktsport ist eine Rückverfolgbarkeit der Sporttreibenden sicherzustellen (u.a. Erfassung Name, Adresse, Rufnummer, ggf. Zeitraum des Aufenthaltes). Das Führen von Teilnehmerlisten bei der Ausübung kontaktfreien Sports ist nicht verpflichtend. Es liegt allerdings grundsätzlich in der Verantwortung der Personen, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Corona-Infizierung sämtliche Personen dem Fachbereich Gesundheit mit Kontaktdaten benannt werden können. Um im Ernstfall Infektionsketten nachverfolgen zu können, wird insofern das Führen von Teilnehmerlisten auch bei der Ausführung kontaktfreien Sports empfohlen.

Muss die Nutzung städtischer Sportfreianlagen vorab dem Fachbereich Sport und Sportförderung gemeldet werden?

Dies ist nur erforderlich, sofern im Rahmen der sportlichen Nutzung der städtischen Sportfreianlagen erstmalig wieder beabsichtigt ist, Dusch-, Wasch- und Umkleideräume in Anspruch zu nehmen. Als Ansprechpartner der Sportverwaltung steht Herr Kannenberg unter der Rufnummer 02151 86 34 21, E-Mail: timo.kannenberg@krefeld.de zur Verfügung.

Verkürzen sich aktuell die Belegungszeiten in den städtischen Sporthallen?

Ja, um unter anderem den unmittelbaren Kontakt zwischen den Nutzer- und Trainingsgruppen zu vermeiden und eine Durchlüftung der Sporthallen zu ermöglichen, beginnen die herkömmlichen Belegungszeiten in den städtischen Sporthallen derzeit 15 Minuten später und enden auch 15 Minuten früher als sonst. Dies gilt laut Stadt auch für Nutzer-/Trainingsgruppen, die demselben Verein angehören und aufeinanderfolgende Belegungszeiten in einer Sporthalle in Anspruch nehmen. Red