Alltag in der Corona-Krise Kita, Reise, Handel, Strafen: Die neuen Corona-Vorschriften für NRW
Düsseldorf · Kaum ein Lebensbereich bleibt von der Corona-Krise unberührt. Die Landesregierung hat einen umfangreichen neuen Verordnungskatalog veröffentlicht, der den Alltag in NRW reglementiert. Eine Übersicht.
Erweiterte Notfallbetreuung in Kitas und Schulen soll den Alltag vieler Familien in der Corona-Krise erleichtern. Die nordrhein-westfälische Landesregierung veröffentlichte am Freitag in Düsseldorf neue Schutzverordnungen, aber auch Kataloge mit saftigen Bußgeldern für Verstöße gegen die Vorgaben. „Abstand und Schutz werden weiterhin Maßstab und Regel unseres Alltags bleiben“, bekräftigte Ministerpräsident Armin Laschet (CDU).
KITA UND SCHULE: Grundsätzlich müssen alle öffentlichen Schulen, Kitas und Kindertagespflegestellen zunächst bis zum 3. Mai geschlossen bleiben. Eine Ausnahme gilt ab Donnerstag an den weiterführenden Schulen für Prüflinge. Darüber hinaus gibt es an Schulen - in der Regel für die Klassen 1 bis 6 - und an Kitas Notbetreuungen für Kinder von Eltern, die in gesellschaftlich unverzichtbaren Berufen arbeiten und keine andere private Betreuungsmöglichkeit haben.
NOTBETREUUNG: Bislang zählten bereits Berufstätige aus zehn Sektoren zum Kreis der Berechtigten, die zentrale Bereiche wie etwa das Gesundheitswesen, die Energie-, Wasser- und Lebensmittelversorgung oder die öffentliche Verwaltung aufrecht erhalten. Jetzt wurde der Kreis auf 29 weit gefasste Sparten ausgedehnt und detailreich erläutert. Ausdrücklich aufgeführt werden nun unter anderem Mitarbeiter von Tankstellen, Lebensmittelhandel, Drogerien und Hausmeister. Auch Hersteller von Hygiene-, Desinfektionsprodukten und Seifen sind systemrelevant, Müllentsorger und Erntehelfer ebenso wie Banker und Notare.
AUSZUBILDENDE: Neu in der Liste sind auch „Personen, die zur Stärkung im Gesundheitswesen und im Pflegebereich aktiviert oder reaktiviert werden“, darunter auch Auszubildende für medizinisch-technische oder bio-technische Assistenzstellen ebenso wie Studierende der Biologie, Biochemie, Biophysik, Veterinärmedizin und der Chemie ab dem Bachelor.
ZIEL: NRW will die Notbetreuung in den Kindergärten auf zehn Prozent der Kinder ausweiten - von zuletzt 2,4 bis 4,7 Prozent aller Kinder in den Kitas und der Kindertagespflege. Auf einheitliche Regeln zur Notbetreuung konnten sich Bund und Länder am Freitag nicht einigen. Für die Zeit nach dem 3. Mai soll gemeinsam mit Experten ein Konzept zur schrittweisen Wiedereröffnung der Kindertagesbetreuung erarbeitet werden.
REISERÜCKKEHRER: Die 14-tägige häusliche Quarantänepflicht für Reisende, die aus dem Ausland nach Deutschland heimkehren, gilt weiter. Ausnahmen gelten für Pendler und verschiedene Berufsgruppen wie Lastwagenfahrer, Piloten oder medizinisches Personal. Auch für diese Ausnahmegruppen hat NRW nun aber verfügt, dass sie innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr grundsätzlich keine Krankenhäuser, Pflege-, Reha- und ähnliche Einrichtungen betreten dürfen. Ausnahmen gelten für medizinisches Personal.
FAHRSCHULEN: Fahrschulen dürfen ihre Dienste unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen und Mindestabständen weiter anbieten. Beim praktischen Fahrschulunterricht kann und muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.
SPORT: Untersagt bleibt laut Verordnung „jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen“. Geschlossen bleiben müssen unter anderem Spiel- und Bolzplätze, Schwimmbäder und Fitnessstudios.
SONNTAGSÖFFNUNG: „Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen“, heißt es in der Schutzverordnung. „Dies gilt nicht für den 1. Mai.“ Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.
GASTRONOMIE: Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen bleibt zunächst untersagt. Sie dürfen aber mit Speisen und Getränken beliefern, falls Hygienevorschriften und Mindestabstände eingehalten und Warteschlangen vermieden werden können. Der Verzehr von Lebensmitteln ist untersagt in einem Umkreis von 50 Metern um gastronomische Einrichtungen sowie Geschäfte oder Kioske, in denen die Ware eingekauft wurde.
STRAFEN: Wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ gegen wesentliche Vorschriften der Coronaschutzverordnung verstößt und eine unzulässige Veranstaltung durchführt oder an solchen Veranstaltungen beziehungsweise Versammlungen teilnimmt, kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
GELDBUßEN: Ordnungswidrigkeiten können gemäß Infektionsschutzgesetz mit Geldbußen bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrig handelt demnach, wer vorsätzlich oder fahrlässig etwa unerlaubte Besuche in Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen abstattet, Einrichtungen betreibt, die nicht den erforderlichen Standards für Hygiene, Mindestabstände und Zutrittsregelungen entsprechen, touristische Übernachtungen anbietet oder wahrnimmt oder auch „an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist“. Insgesamt listet die Coronaschutzverordnung, die bis zum 3. Mai gilt, 30 Ordnungswidrigkeiten auf.