Verwirrung Kommunikation zu Booster-Impfung: Laumann räumt Fehler ein

Düsseldorf · NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) hat eine missverständliche Formulierung im Erlass zu den Booster-Impfungen eingeräumt.

Karl-Josef Laumann räumte Fehler in der Kommunikation ein.

Foto: dpa/Henning Kaiser

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) hat eine missverständliche Formulierung im Erlass zu den Booster-Impfungen eingeräumt. „Hier ist ganz schlicht und ergreifend im Erlass ein Fehler passiert“, sagte Laumann am Mittwoch in einer Fragestunde des Düsseldorfer Landtags. Dafür trage er die politische Verantwortung.

In einer am Montag an die Kommunen und Kreise verschickten Regelung hieß es, dass Menschen nach einem Abstand von vier Wochen nach Zweitimpfung in den Impfstellen nicht zurückgewiesen und ebenfalls geimpft werden sollten. Zur Bekämpfung der Omikron-Variante sei man „sehr daran interessiert, dass sich viele Menschen so schnell boostern lassen, wie dieses nach den aktuellen Erkenntnissen sinnvoll ist“, erklärte Laumann. Eine Auffrischung nach vier Wochen sei jedoch nur in Ausnahmefällen sinnvoll, müsse aber für Menschen mit Immunschwäche möglich gemacht werden. Zudem sei es ihm wichtig gewesen, dass bei den Impfangeboten niemand zurückgewiesen werde, dessen Zweitimpfung erst in wenigen Tagen die vollen fünf Monate zurückliege. Dazu habe man eine „pragmatische Lösung“ anbieten wollen, „die leider missverständlich war“, sagte Laumann. Um den Fehler zu korrigieren, habe man die Erlasslage an diesem Mittwoch nachgeschärft und damit klargestellt, dass die Regelungen auf einen Mindestabstand von fünf bis sechs Monaten zielten.

Nach großen Irritationen und massiver Kritik an dem ursprünglichen Erlass hatte die Landesregierung am Mittwoch die Regeln wieder eingeschränkt: Bei einer Auffrischung solle nun „im Regelfall“ ein Abstand von mindestens fünf Monaten zur Corona-Grundimmunisierung eingehalten werden. Wer nach mindestens vier Monaten zum Boostern kommt, solle aber auch geimpft werden, heißt es in dem Erlass. Der vierwöchige Mindestabstand sei nur in Einzelfallentscheidungen möglich.

(dpa)