Krefeld Achtung, Laubgefahr!
Der Herbst bringt auch Gefahren und besondere Aufgaben mit sich. Das müssen Sie beachten.
Krefeld. Nehmen wir mal Frau Müller: Frau Müller geht gerne zu Fuß zum wöchentlichen Einkauf. In dieser Jahreszeit ist es für die rüstige Rentnerin aber gar nicht so einfach, da es nicht nur früher dunkel wird, sondern auch die Straßenbegebenheiten oftmals zu wünschen übrig lassen. Eines Morgens läuft Frau Müller wieder los und schon passiert es. Sie ist auf dem nassen Laub ausgerutscht und ärgert sich mächtig über den Mieter, der nicht gekehrt hat. Doch muss er das überhaupt? Und wenn ja, wie oft? Und wer muss im Schadensfall zahlen?
Die Stadt Krefeld gibt erste Hilfe in Sachen Zugehörigkeit: „Alle Straßen in Krefeld sind sogenannten Reinigungsklassen zugeordnet. Diese können die Bürger ihrem jährlichen Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben entnehmen“. Ob ein Mieter also selbst zum Besen greifen muss, hängt von der Reinigungsklasse, der er zugeordnet wird, ab. Krefelder, die in den Reinigungsklassen I bis IV wohnen, müssen gar nichts tun, da sie dafür bezahlen und die Aufgaben daher von der Stadt übernommen werden.
Anders sieht es bei den Reinigungsklassen V bis VIII aus: „In Straßen der Reinigungsklassen V, VI und VII müssen Hauseigentümer oder von ihnen Beauftragte mindestens einmal pro Woche den Gehweg von Abfällen und Laub befreien. Und in der Reinigungsklasse VIII müssen Anlieger einmal pro Woche die Straße und den Gehweg reinigen“, so die Stadt Krefeld. Geschieht die Reinigung nicht, müssen Strafen bezahlt werden.
Will ein Hauseigentümer seinen Pflichten nachkommen, stellt sich für viele die Frage: Wohin mit dem Laub? Die Stadt Krefeld weist darauf hin, dass für Grundstückseigentümer Biotonnen zur Verfügung stehen. Zwei weitere, entgeltpflichtige Entsorgungsmöglichkeiten bieten zum einen der Wertstoffhof der Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft (GSAK), am Bruchfeld 33 und an der Annahmestelle für Gartenabfälle der Entsorgungsgesellschaft Niederrhein (EGN), ebenfalls am Bruchfeld 33.
„Hat die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Hausbesitzer übertragen, sind diese für die Sicherheit auf den Gehwegen verantwortlich.“
Was ist nun aber mit Frau Müller? Ihr Bein ist gebrochen und wer muss für dafür zahlen? „Hat die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Hausbesitzer übertragen, sind diese für die Sicherheit auf den Gehwegen verantwortlich. Deshalb lasten auf ihnen auch die finanziellen Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen“, erklärt die Verbraucherzentrale.
Für Mieter gilt eine andere Regelung: Auch wenn die Vermieter mit den Mietern eine Regelung im Mietvertrag schriftlich festgelegt haben, „bleibt der Eigentümer in der Pflicht, die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung zu kontrollieren“, so die Verbraucherzentrale. Wie oft ist oft genug? Auf diese Frage sagt die Stadt Krefeld mindestens einmal wöchentlich müssen Anlieger den Weg säubern.
Die Verbraucherzentrale weist zudem darauf hin, dass nicht jeder Unfall auf laubverdecktem Boden Schadensansprüche nach sich ziehe: „Im Streitfall prüfen Richter, ob der Fußgänger den Unfall nicht durch sorgloses Verhalten mitverschuldet hat.“