Altlasten: 214 Einträge im Kataster falsch
Stadt muss Eigentümer informieren.
Krefeld. Seit einem Jahr arbeitet die Stadt mit Nachdruck am Altlastverdachtsflächenkataster. Die Zahl der eingetragenen Verdachtsflächen beträgt aktuell 2255. Davon fallen 1241 unter die Informationsverpflichtung nach dem Landesbodenschutzgesetz.
Das bedeutet, die Stadtverwaltung muss Eigentümer davon in Kenntnis setzen, dass ihr Grundstück im Altlastverdachtsflächenkataster verzeichnet ist. Bei den übrigen 1014 Einträgen handelt es sich um Verdachtsflächen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 30. Mai 2000, erfasst worden sind. Dabei besteht keine Mitteilungspflicht.
Von den 1241 informationspflichtigen Fällen sind 30 Prozent abgearbeitet. Unabhängig davon haben weitere Grundstückseigentümer im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren, Anfragen von Kaufinteressenten oder Wertgutachtern Informationen aus dem Altlastenkataster erhalten. Die Informationsverpflichtung wird die Stadt auch in Zukunft beschäftigen, da es im Rahmen der Fortführung des Katasters weitere Neuerfassungen von Altstandorten gibt, zum Beispiel bei Betriebsschließungen. Jede wesentliche Änderung der Katastereinträge muss den Grundstückseigentümern mitgeteilt werden. Es hat sich gezeigt, dass es eine erhebliche Anzahl von Fehlregistrierungen gibt.
Jeder Einzelfall wurde überprüft. Bis jetzt haben sich 214 Katastereinträge als falsch herausgestellt. Beispielsweise wurde das Wohngrundstück des Firmeninhabers als Verdachtsfläche erfasst, weil der Betrieb in der Gewerbekartei unter der Wohnadresse angemeldet worden war.
In anderen Fällen hat es im Laufe der Jahre Veränderungen bei den Hausnummern gegeben, so dass die Grundstückszuordnung nicht zutreffend war. Auch bei den Abgrenzungen der erfassten Flächen sind oft Nachprüfungen erforderlich, da die Flurstücke teilweise verändert worden sind. Zu den bestätigten Altlastverdachtsflächen müssen Namen und aktuelle Adressen der Eigentümer ermittelt werden. Anschließend werden sie informiert, dass ihr Grundstück altlastenverdächtig ist. Weist der Eigentümer nach, dass die Eintragung fehlerhaft ist, kann er Korrektur oder Löschung der Daten verlangen.