Urteil Drogendealer muss für sieben Jahre ins Gefängnis
Das Schöffengericht verurteilt 54-jährigen Krefelder. „Sie sind durch und durch kriminell“, begründet der Richter das harte Urteil.
Krefeld. Der 54-jährige Angeklagte aus Krefeld hatte in der letzten Verhandlung mit einem Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen noch versucht, das Urteil hinauszuschieben. Es nutzte ihm nichts. Die zweite Große Strafkammer verurteilte ihn gestern wegen Drogenhandels in drei Fällen zu sieben Jahren Haft. Die Strafe lag damit sogar noch um zwei Monate über dem Antrag des Staatsanwalts.
Zuvor hatte das Gericht die Stellungnahme des Sachverständigen verlesen, der die Vorwürfe des Beschuldigten als „gezielte Unwahrheit und Lüge“ bezeichnete. Richter und Staatsanwalt waren sich einig, dass die Anschuldigungen des Angeklagten gegen den Psychiater nicht gerechtfertigt sind. Das Gericht wies per Kammerbeschluss einen erneuten Befangenheitsantrag des Angeklagten und die Forderung nach einem anderen Gutachter zurück.
Der Beschuldigte wollte mit einer für ihn günstigen Einstufung nach Paragraph 64 des Strafgesetzes erreichen, dass ihm während der Haft ein Entzug gewährt wird und er im Erfolgsfall nach nur zwei Jahren Haft wieder frei kommen könne.
Das Gericht folgte jedoch den Ausführungen des Gutachters, der von einer 20-jährigen „Drogen- und Haftkarriere“ des Angeklagten gesprochen hatte. „Wir sehen keinen Grund, dass eine Therapie eine Aussicht auf Erfolg hätte. Sie sind voll schuldfähig und durch und durch kriminell“, sagte der Richter in seiner Urteilsbegründung.
Selbst nach längerer Haft ohne Drogen habe der Beschuldigte sofort wieder mit dem Drogenhandel und Konsum angefangen, um sich seinen „schmarotzerhaften Lebensstil“ leisten und seine Sexsucht befriedigen zu können, führte der Richter weiter aus.
Der Beschuldigte habe mit dem Handel kleiner Mengen Heroin begonnen und sich dann bis zu Bestellmengen von einem Kilo „heraufgearbeitet“. Die vom Anwalt angeführte und vom Sachverständigen bescheinigte mindere Intelligenz seines Mandanten ließ das Gericht nicht als strafmindernd gelten.
Vielmehr habe er bewiesen, dass er das Geschäft mit harten Drogen in großen Mengen perfekt abgewickelt habe. Nachgewiesen wurde ihm durch Zeugenaussagen und Telefonüberwachung der Handel mit fast drei Kilo Heroin. Kokain hatte er nur zum Eigenbedarf bezogen. Auch sein Sohn war in den Handel involviert.
Das schonungslose Geständnis des Beschuldigten, wenn auch erst in der zweiten Verhandlung, sei ihm strafmindernd angerechnet worden. „Wir würden sonst über mindestens acht Jahre Haft reden“, so der Richter.